JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 09.11.1994, Aktenzeichen: T-46/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Umstand, daß die Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Auskünfte mit einer Entscheidung verlangt, ist als solcher geeignet, die Rechtsstellung des betroffenen Unternehmens zu beeinträchtigen. Für ein Unternehmen, gegen das eine solche Entscheidung ergeht, besteht nämlich eine grössere Gefahr, daß eine Sanktion verhängt wird, als bei einem einfachen Auskunftsverlangen. Dem Unternehmen darf daher, auch wenn es grundsätzlich zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen bereit ist, ein berechtigtes Interesse daran nicht abgesprochen werden, daß die Kommission nicht verfrüht zur Phase der Entscheidung übergeht, ohne die Kriterien des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 erfuellt zu haben. Dieses Rechtsschutzinteresse bleibt selbst dann bestehen, wenn die Entscheidung von ihrem Adressaten im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits vollzogen worden ist, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Darüber hinaus kann die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß die Kommission verpflichtet wird, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht. 2. Die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen hat den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde. Da es sich um eine gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 erlassene Entscheidung handelt, durch die die Erteilung von Auskünften angeordnet wird, die nach einem Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem betroffenen Unternehmen ergangen ist und in der genau das Auskunftsverlangen wiederholt wird, das Gegenstand dieses Schriftwechsels war, lässt sich nicht die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung überraschend ergangen sein könnte und daß sie folglich einer besonders eingehenden Begründung bedurft hätte. 3. Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 schreibt für die Ausübung der Befugnis der Kommission, von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung die Auskünfte zu verlangen, die sie für erforderlich hält, ein zweistufiges Verfahren vor, dessen zweiter Abschnitt, in dem die Kommission eine Entscheidung erlässt, die die geforderten Auskünfte bezeichnet, erst eingeleitet werden kann, wenn der erste Abschnitt, in dem die Kommission ein Auskunftsverlangen versendet, ohne Erfolg geblieben ist. Was die Frage angeht, wann die Kommission annehmen darf, daß das Verfahren im ersten Abschnitt ohne Erfolg geblieben ist, ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 17 der Kommission weitgehende Untersuchungsbefugnisse verliehen und die einzelnen dazu verpflichtet hat, an den Untersuchungsmaßnahmen aktiv mitzuwirken. Aufgrund der Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung kann schon eine passive Reaktion als solche den Erlaß einer förmlichen Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 rechtfertigen; eine offenkundige Behinderung durch das betroffene Unternehmen ist nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 17/62, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 11 Abs. 5, VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15, EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Entscheidung, mit der die Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 angeordnet wird - Rechtsschutzinteresse - Umstand, daß die angefochtene Entscheidung befolgt worden ist - Unbeachtlich, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 5), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der die Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 angeordnet wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 5), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Befugnisse der Kommission, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 5), |
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