( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen: T-360/00 



EUG – Aktenzeichen: T-360/00

Urteil vom 09.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Was das angemeldete Wortzeichen UltraPlus für feuerfestes Geschirr aus Kunststoff zur Verwendung in Mikrowellengeräten, Heißluft- und herkömmlichen Öfen anbelangt, so ist nicht erwiesen, dass es unmittelbar zur Bezeichnung dieser Waren dienen kann, da zum einen der Ausdruck ultra" keine Eigenschaft, keine Menge oder kein Merkmal von Ofengeschirr bezeichnet, die für den Verbraucher unmittelbar verständlich wären - kann doch der Ausdruck als solcher nur die Bezeichnung einer Eigenschaft oder eines Merkmals durch einen anderen Ausdruck verstärken -, und zum anderen auch der Ausdruck plus" als solcher keine Eigenschaft oder kein Merkmal der fraglichen Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezeichnet, die für den Verbraucher unmittelbar verständlich wären und durch den Ausdruck ultra" hervorgehoben werden könnten, womit die maßgebenden Verkehrskreise nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und unmittelbare Verbindung zwischen den fraglichen Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff und dem Wort UltraPlus herstellen werden. Dass ein Unternehmen durch ein Zeichen wie das Wort UltraPlus die hohe Güte seiner Waren mittelbar und abstrakt anpreist, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal des Ofengeschirrs zu unterrichten, fällt somit in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den einer Bezeichnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94.

( vgl. Randnrn. 25-27, 29 )

2. Dass ein Zeichen nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist, bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass es im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterscheidungskräftig wäre. Denn dem Zeichen kann die Unterscheidungskraft auch dann fehlen, wenn die maßgebenden Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren erkennen können.

( vgl. Randnr. 30 )

3. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Was das Wortzeichen UltraPlus für feuerfestes Geschirr aus Kunststoff zur Verwendung in Mikrowellengeräten, Heißluft- und herkömmlichen Öfen anbelangt, so ist nicht erwiesen, dass die Wahl der zu dem Wort UltraPlus zusammengefügten Begriffe nichts Ungewöhnliches hat und dass es bereits allgemein für diese Warenart verwendet wird, so dass das Wort für diese Waren unterscheidungskräftig sein kann.

Denn ein solches Zeichen kann sich der Erinnerung der maßgebenden Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägen und es ihnen so ermöglichen, eine gute Erfahrung beim Kauf von Ofengeschirr zu wiederholen, sofern das Zeichen nicht bereits allgemein für diese Warenart verwendet wird, womit es dem Verbraucher nicht mehr möglich wäre, die Waren des betreffenden Unternehmens unmittelbar und sicher von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

( vgl. Randnrn. 47-48, 54 )
Rechtsgebiete:Verordnung 40/94/EWG
Vorschriften:Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Verordnung 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c d,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wort UltraPlus", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Zeichen ohne beschreibenden Charakter - Zeichen deshalb nicht notwendig unterscheidungskräftig, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst.n b und c), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wort UltraPlus", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen: T-360/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-09-10-2002-az-t-36000

"EUG - 09.10.2002, T-360/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN