JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen: T-127/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist zu prüfen, ob ein Organ zu der Zeit, als es nach Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine Verpflichtung zum Handeln hatte. Wenn eine Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln in ihre dritte Phase eintritt, in der der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zu der Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 abgibt, ist die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist entweder ein Verfahren gegen die Person einzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder eine endgültige Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission zu durchlaufen hat, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten. Im speziellen Rahmen eines Verfahrens zu Prüfung einer Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln sind, wenn das Verfahren in seine dritte Phase eingetreten ist, die bereits abgelaufenen Untersuchungsjahre, der gegenwärtige Stand der Untersuchung und das Verhalten der Beteiligten insgesamt zu berücksichtigen. 2 Das Gericht ist nicht befugt, den Gemeinschaftsorganen Anweisungen zu erteilen. Folglich hat das Gericht gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) nur die Möglichkeit, das Vorliegen einer rechtswidrigen Untätigkeit festzustellen. Anschließend obliegt es gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) dem betroffenen Organ, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 99/63, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 99/63 Art. 6, EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 90, EG-Vertrag Art. 92, EG-Vertrag Art. 93, EG-Vertrag Art. 175, EG-Vertrag Art. 176, |
| Stichworte: | 1 Untätigkeitsklage - Verpflichtung der Kommission zum Handeln - Erlaß einer Entscheidung über die weitere Behandlung einer Beschwerde wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln - Einhaltung einer angemessenen Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 175 [jetzt Artikel 232 EG]), , 2 Untätigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Anordnung an ein Organ - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 und 176 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG und 233 EG]), |
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