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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 09.07.1997, Aktenzeichen: T-455/93 



EUG – Aktenzeichen: T-455/93

Urteil vom 09.07.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Soweit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) nur die Erstattung der Differenz zwischen dem nach Artikel 4 der Verordnung in ihrer geänderten Fassung gezahlten Clawback und dem tatsächlich erhaltenen Prämienbetrag vorsieht, verstösst er weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen denjenigen der Rechtssicherheit. Da nämlich die Anträge auf Zahlung des Clawback nach der letztgenannten Bestimmung nicht völlig der Rechtsgrundlage entbehrten, da die Wirtschaftsteilnehmer, die eine Prämie erhalten hatten, damit rechnen mussten, daß die Prämie im Fall der Ausfuhr der Erzeugnisse wieder eingezogen würde, und da das zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichtshofes anwendbare nationale Recht einer Rückzahlung der von einer öffentlichen Stelle widerrechtlich erhaltenen Beträge in voller Höhe entgegenstand, konnten bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern keine auf Tatsachen oder das nationale Recht gegründeten berechtigten Erwartungen darauf entstehen, den vor Erlaß des genannten Urteils des Gerichtshofes gezahlten Clawback in voller Höhe wiederzuerlangen.

Die Gültigkeit der Bestimmung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie in Absatz 2 eine alternative Methode zur Berechnung des zu erstattenden Betrages einführt, die auf das Mittel der für einen Zeitraum von vier Wochen festgesetzten Prämien abstellt, da diese Alternative eingeführt wurde, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer mit dem Nachweis der tatsächlich gewährten Prämien verbunden sein können.

Was im übrigen die genannten Schwierigkeiten angeht, so ist es nicht offentlichtlich sachwidrig und verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn den Ausführern die Beweislast aufgebürdet wird, denn ein sorgfältiger Händler, dem bekannt war, daß er den Clawback würde zahlen müssen, hätte die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich die Beweise zu beschaffen, die von ihm in einem bestimmten Stadium zum Nachweis der fraglichen Beträge verlangt würden.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 1922/92, Verordnung (EWG) Nr. 1837/80, Verordnung (EWG) Nr. 871/84, Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 Art. 2, Verordnung (EWG) Nr. 1837/80, Verordnung (EWG) Nr. 871/84, Verordnung (EWG) Nr. 1633/84,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in entsprechender Höhe (Clawback) - Erstattung des zu Unrecht erhobenen Clawback - Modalitäten nach der Verordnung Nr. 1922/92 - Kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismässigkeit, , (Verordnung Nr. 1922/92 der Kommission, Artikel 2),

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