JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen: T-224/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus einer kleinen Zahl hochspezialisierter Wirtschaftsteilnehmer im Bereich von chemischen Verfahren der Metallbehandlung zusammensetzen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Wortzeichen NU-TRIDE" für chemische Erzeugnisse für die Metallbehandlung, die nicht aus Cyanid bestehen oder es enthalten", und Metallbehandlung ohne Verwendung oder Anwendung von Cyanid" in den Klassen 1 und 40 des Nizzaer Abkommens und der älteren, in Deutschland eingetragenen Marke Tufftride" für anorganische Salze, insbesondere Alkalicyanid und Alkalicyanat für die Metallbehandlung, Salzbadöfen nebst Zubehör, nämlich Pyrometer zum Messen der Temperatur des Nitrierbades, Absaughauben und Ventilatoren zur Beseitigung etwaiger Dämpfe, Lufteinleitrohre und Kompressoren zur Durchlüftung der Bäder, Geräte zum Entschlammen des Bades, sämtlich für die Nitrierbehandlung von Stahl und Stahlteilen" in den Klassen 1, 7 und 11 des Nizzaer Abkommens. Auch wenn die von der Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen den Waren der älteren Marke ähnlich sind, ist der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken nicht hinreichend hoch, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen ihnen anzunehmen, zumal die maßgeblichen Verkehrskreise bei der Auswahl der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen werden. ( vgl. Randnrn. 37, 40, 52 ) 2. Dem Wortlaut des Artikels 42 Absatz 1 und der Systematik der Artikel 42 und 43 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist zu entnehmen, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 der Verordnung zu prüfen sind. Denn die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Gründe, auf die ein Widerspruch gestützt werden kann, sind nur die relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 der Verordnung. Über den so eingegrenzten Widerspruch hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden. Auch wenn nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Dritte beim Amt Bemerkungen einreichen können, die sich insbesondere auf die absoluten Eintragungshindernisse beziehen können, braucht das Amt diese Bemerkungen Dritter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingereicht werden. Im Übrigen hat das Amt in einer solchen Situation die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren nach Regel 20 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 auszusetzen. ( vgl. Randnrn. 72-73 ) 3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der das absolute Eintragungshindernis eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten betrifft, regelt nicht den Fall eines bösgläubigen Handelns des Anmelders. Aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze des Artikels 7 Absatz 1 ergibt sich nämlich, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen. ( vgl. Randnr. 76 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. f, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen Marke - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Wortmarken TUFFTRIDE" und NU-TRIDE", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Bemerkungen Dritter und Widerspruch - Prüfung des Widerspruchs - Umfang - Relative Eintragungshindernisse, nicht jedoch unter Ausschluss in Bemerkungen Dritter angeführter absoluter Eintragungshindernisse, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7, 8, 41, 42 und 43, Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Artikel 1, Regel 20 Absatz 6), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen - Reichweite - Bösgläubig handelnder Anmelder - Ausschluss, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. f), |
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