( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 09.04.1997, Aktenzeichen: T-47/95 



EUG – Aktenzeichen: T-47/95

Urteil vom 09.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine von Wirtschaftsteilnehmern mit hohem Anteil an den Einfuhren von Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire in die Gemeinschaft erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3224/94 der Kommission, die zum einen die Verordnung Nr. 404/93 ändert, um sie den Veränderungen anzupassen, die das von der Kommission mit Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Rahmenabkommen mit sich gebracht hat, und die zum anderen die Aufteilung des Zollkontingents für die Einfuhr von nichttraditionellen AKP-Bananen unter die einzelnen Erzeugerstaaten regelt, ist unzulässig.

Einerseits stellt nämlich diese Verordnung eine Norm mit allgemeiner Geltung dar und weist kein Merkmal auf, aufgrund dessen sie als in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung einzustufen wäre. Sie ist allgemein und abstrakt formuliert und gilt in allen Mitgliedstaaten, ohne daß die Lage einzelner Importeure berücksichtigt würde. Ihr Zweck besteht darin, die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene Einfuhrregelung für Bananen zu ändern, um sie den Veränderungen anzupassen, die das genannte Rahmenabkommen mit sich gebracht hat. Sie gilt daher für objektiv bestimmte Tatbestände und zeitigt Rechtsfolgen für eine generell und abstrakt umschriebene Personengruppe.

Andererseits kann zwar eine Norm, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen; dies ist jedoch bei der fraglichen Verordnung nicht der Fall. Der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind. Da jedoch die Verordnung Nr. 3224/94 die Menge der Bananen beschränkt, die die Republik Côte d'Ivoire im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 404/93 des Rates festgesetzten Kontingents ausführen kann, berührt sie alle Importeure, die Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführen wollen. Der Umstand, daß eine beschränkte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern einen grossen Teil der Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire einführt, schafft keine besondere Sachlage, die sie von anderen Importeuren unterscheidet.

Im übrigen betrifft die Verordnung Nr. 3224/94 diese Importeure auch nicht unmittelbar. Denn Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93 verpflichtet die Importeure, sich für die Einfuhr von Drittlandsbananen eine Einfuhrbescheinigung zu verschaffen. Gemäß den Artikeln 17 und 19 dieser Verordnung ist es Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur zustehen. Folglich können allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Importeure von Bananen aus Drittländern unmittelbar betreffen. Daher kann der Umstand, daß der Republik Côte d'Ivoire durch die angefochtene Verordnung eine bestimmte Bananenmenge zugeteilt worden ist, die Rechtsstellung der Importeure nicht unmittelbar berühren, da es ihnen weiterhin freisteht, im Rahmen des Zollkontingents Bananen aus einem beliebigen Drittland oder AKP-Land einzuführen, sofern sie die erforderlichen Einfuhrbescheinigungen erhalten haben.

Schließlich ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Importeure die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3224/94 vor einem nationalen Gericht anfechten, beispielsweise im Rahmen einer Klage, die gegen die Weigerung der zuständigen nationalen Behörden gerichtet ist, ihnen Einfuhrbescheinigungen für die nichttraditionellen AKP-Bananen aus der Republik Côte d'Ivoire zu erteilen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 404/93
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173, VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 19, VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 18, VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, mit der das Zollkontingent für die Einfuhr nichttraditioneller AKP-Bananen unter den einzelnen Erzeugerstaaten aufgeteilt wird - Klage von Wirtschaftsteilnehmern mit hohem Anteil an den Einfuhren von Bananen aus einem AKP-Staat - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 3224/94 der Kommission),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 09.04.1997, Aktenzeichen: T-47/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-09-04-1997-az-t-4795

"EUG - 09.04.1997, T-47/95" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN