JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 09.01.1996, Aktenzeichen: T-575/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gemeinschaftsrichter ist offensichtlich weder befugt, den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen Anordnungen zu erteilen noch sich auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person zur Vereinbarkeit des Verhaltens eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit den Bestimmungen des Vertrages zu äussern, noch zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossene Vereinbarungen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. 2. Wenn die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befasst wird, ist sie verpflichtet, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Jedoch verleiht Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 demjenigen, der eine Beschwerde nach diesem Artikel einlegt, keinen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 189 des Vertrages über das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 des Vertrages. Daher muß die Kommission, wenn sie eine Beschwerde zurückweist, angeben, weshalb die aufmerksame Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sie nicht veranlasst hat, ein Verfahren zur Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 85 des Vertrages einzuleiten. Dabei kann sie die beanstandeten Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Hinblick auf Artikel 85 insgesamt prüfen und die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach Artikel 85 Absatz 1, selbst wenn diese Verhaltensweisen gegen diese Vorschrift verstossen sollten, jedenfalls nach Artikel 85 Absatz 3 für auf diese Verhaltensweisen "unanwendbar" erklärt werden könne, so daß sie sich nicht für verpflichtet halte, das vom Beschwerdeführer gewünschte Verfahren aufgrund der aufmerksamen Prüfung der Beschwerde einzuleiten. Die Kommission kann somit für ihre Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Gründe aufführen, aus denen sie aufgrund der ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Auffassung war, daß die Vereinbarungen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellten, ohne zuvor eine an die Vertragsparteien gerichtete Entscheidung über die Freistellung dieser Vereinbarungen erlassen oder sich endgültig zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit Artikel 85 Absatz 1 äussern zu müssen. 3. Eine eine Beschwerde zurückweisende Entscheidung, die sich nicht endgültig zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 äussert und keine Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 gewährt, enthält nur eine Beurteilung der betreffenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen durch die Kommission. Daher hat sie dieselbe rechtliche Bedeutung wie die Verwaltungsschreiben über die Einstellung des Verfahrens Daraus folgt, daß die Beurteilungen der Kommission in einer derartigen Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, das nationale Gericht, das über die Vereinbarkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Vereinbarungen und Verhaltensweisen mit Artikel 85 Absatz 1 zu entscheiden hat, nicht daran hindern können, diese Vereinbarungen und Verhaltensweisen unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gesichtspunkte nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages für nichtig zu erklären. Daß die Beurteilungen der Kommission anders als bei einem Verwaltungsschreiben in einer anfechtbaren Handlung enthalten sind, ändert an diesem Ergebnis nichts, da derartige Beurteilungen nicht mit endgültigen Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 oder über eine Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 verbunden sind, die unter den hierfür in der Verordnung Nr. 17 festgelegten Voraussetzungen zu erlassen sind. Bei ihrer Prüfung der Frage, ob die betreffenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen mit den genannten Bestimmungen vereinbar sind, können die nationalen Gerichte diese Beurteilungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Dienststellen der Kommission, berücksichtigen. 4. Hat die Kommission eine Verfügung über die Einstellung einer nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eingelegten Beschwerde getroffen, ohne eine Untersuchung zu eröffnen, so umfasst die Rechtmässigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder einen Rechtsfehler, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmißbrauch aufweist. 5. Die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist unzulässig. Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, sondern sie verfügt insoweit über ein Ermessen, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt. Auch die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat keine Richtlinie oder Entscheidung aufgrund der ihr nach Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages zustehenden Befugnisse einzuleiten, ist unzulässig. Die Ausübung dieser Befugnisse ist nämlich nicht mit einer Verpflichtung der Kommission zum Tätigwerden verbunden. 6. Die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages kann nur ausgelöst sein, wenn mehrere Voraussetzungen zusammentreffen: Es muß ein Schaden eingetreten sein, zwischen dem behaupteten Schaden und dem den Organen vorgeworfenen Verhalten muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, und dieses Verhalten muß rechtswidrig sein. Was den Schaden angeht, so hat der Kläger dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel für den Nachweis des Vorliegens und der Höhe des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 85 Absatz 3, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Erteilung von Anordnungen an Gemeinschaftsorgane, Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, auf Verurteilung von Mitgliedstaaten oder natürlichen oder juristischen Personen oder auf Nichtigerklärung von zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossenen Vereinbarungen - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, , (EG-Vertrag, Artikel 164 ff.), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung der Beschwerden - Keine Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen - Begründung der Einstellungsverfügungen - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 189, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung der Beschwerden - Einstellungsverfügung der Kommission - Rechtsnatur - Auswirkung auf die Beurteilung der streitigen Vereinbarung durch die nationalen Gerichte, , (EG-Vertrag, Artikel 85, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung der Beschwerden - Einstellungsverfügung - Gerichtliche Nachprüfung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3), , 5. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Ausschluß - Weigerung der Kommission, eine Richtlinie oder eine Entscheidung über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch öffentliche Unternehmen an einen Mitgliedstaat zu richten - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 90, 169 und 173), , 6. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast für das Vorliegen des Schadens, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2), |
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