JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 08.11.1990, Aktenzeichen: T-73/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine dreijährige Verspätung bei der Erstellung einer Beurteilung ist mit dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung nicht vereinbar. Weder das Fehlen eines Direktors noch die Umstrukturierung einer Dienststelle können eine solche Nichteinhaltung der Frist, die für die Beurteilung von Beamten in den von dem betreffenden Organ erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, rechtfertigen. Eine solche Verspätung stellt einen Amtsfehler dar, durch den dem Beamten ein immaterieller Schaden verursacht wird, der darauf beruht, daß er wegen seiner nicht ordnungsgemässen und unvollständigen Personalakte verunsichert und beunruhigt ist. 2. Im Rahmen einer Anfechtungsklage kann das Gemeinschaftsgericht nicht, ohne in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung einzugreifen, ein Organ zum Erlaß der Maßnahmen verurteilen, die sich aus einem Urteil ergeben können, mit dem eine Entscheidung dieses Organs aufgehoben wird. Im Rahmen einer Klage im Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfung ist aber der Antrag eines Beamten auf grundsätzliche Verurteilung der Verwaltung, seine dienstliche Situation erneut zu überprüfen, als zulässig anzusehen, da eine solche Maßnahme - sofern sie nicht den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde verfügen muß, beeinträchtigt - geeignet erscheint, gegebenenfalls eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens, den der Betreffende angeblich durch die verspätete Erstellung seiner Beurteilung erlitten hat, zu gewährleisten. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 43, EWG/EAG BeamtStat Art. 45, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Unzulässigkeit - Amtsfehler, der einen immateriellen Schaden verursacht, , ( Beamtenstatut, Artikel 43 ), , 2. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Antrag eines Beamten auf Verurteilung der Verwaltung zur erneuten Überprüfung seiner dienstlichen Situation - Angemessene Wiedergutmachung des Schadens - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters, , ( Beamtenstatut, Artikel 43 und 91 ), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 08.11.1990, Aktenzeichen: T-73/89 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 08.11.1990, T-73/89" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum