JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: T-79/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen einer Untätigkeitsklage darf sich das Gemeinschaftsgericht nicht an die Stelle der Kommission setzen und mittels Urteil Bestimmungen erlassen, die diese hätte erlassen müssen. (vgl. Randnr. 67) 2 Ebenso wie Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) es dem einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist auch Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 232 Absatz 3 EG) dahin auszulegen, daß der einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte. Ein Wirtschaftsteilnehmer ist als unmittelbar durch die Unterlassung der Kommission, gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglicht hätten, wegen der sich aus dem Bürgerkrieg in Somalia ergebenden Lage Bananen aus Drittländern aufzukaufen, betroffen anzusehen, wenn feststeht, daß er in Bezug auf die beantragten Handlungen unmittelbar betroffen gewesen wäre, da, wenn die Kommission die beantragten Maßnahmen erlassen hätte, die Aufgabe der nationalen Behörden bei deren Anwendung allein im Vollzug bestanden hätte. Dieser Marktbeteiligte ist auch als durch die Unterlassung individuell betroffen anzusehen, da er vor 1991 der einzige Einführer von somalischen Bananen in die Gemeinschaft war und deswegen als Einziger aufgrund des Bürgerkriegs Schaden erlitten hat und seine Lage deshalb von der Kommission hätte berücksichtigt werden müssen, wenn diese nach Artikel 30 der genannten Verordnung tätig geworden wäre. Dieser Marktbeteiligte befand sich daher in einer tatsächlichen Lage, die ihn aus dem Kreis der übrigen Bananeneinführer hinreichend heraushob. (vgl. Randnrn. 79, 81, 84) 3 Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist. Außerdem ist eine ablehnende Entscheidung der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird. Insbesondere ist eine Weigerung eine im Wege der Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung, wenn die Handlung, deren Vornahme das Gemeinschaftsorgan ablehnt, nach dieser Vorschrift hätte angefochten werden können. (vgl. Randnrn. 91-92) 4 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, welcher die Kommission dazu verpflichtet, die für erforderlich gehaltenen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, setzt voraus, daß die von der Kommission zu erlassenden besonderen Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und daß sie hierzu erforderlich sind. Die Schwierigkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers bei der Versorgung mit Bananen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem in Somalia Ende 1990 ausgebrochenen Bürgerkrieg stehen, sind also eine unmittelbare Folge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation, da diese Regelung für diesen Wirtschaftsteilnehmer die nach der früher anwendbaren nationalen Regelung gegebene Möglichkeit, das geringe Angebot an somalischen Bananen zu ersetzen, in tatsächlicher Hinsicht objektiv erheblich einschränkte. Diese Schwierigkeiten hatten daher äußerst schwerwiegende Folgen für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftsunternehmens dieses Marktbeteiligten und konnten die Fortführung dieses Unternehmens gefährden. Sie stellten "ernsthafte Schwierigkeiten" dar, die im Sinne des genannten Artikels 30 für die Kommission die Verpflichtung begründen, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Mit der Annahme, daß dieser Marktbeteiligte die erheblichen Schwierigkeiten, die infolge des Übergangs von der nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung entstanden waren, durch Inanspruchnahme des Marktes überwinden könnte, beging die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, denn der Erlaß von Übergangsmaßnahmen im Sinne des Artikels 30 durch sie war das einzige Mittel, mit dem die Schwierigkeiten, in die der Wirtschaftsteilnehmer geraten war, beseitigt werden konnten. Der Erlaß dieser Maßnahmen war demnach offensichtlich erforderlich. Daher ist dem Antrag dieses Marktbeteiligten auf Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die nach Artikel 30 der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihm die Überwindung der Schwierigkeiten bei der Versorgung aufgrund der Krise in Somalia zu ermöglichen, sowie dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag auf Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Regelung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen abgelehnt wurde, stattzugeben. (vgl. Randnrn. 138, 143, 149, 153) 5 Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen verpflichtet die Gemeinschaftsorgane zur Anpassung des jährlichen Zollkontingents für die Einfuhren von Bananen aus Drittländern und von nichttraditionellen AKP-Bananen, wenn sich dies im Verlauf des Wirtschaftsjahres als notwendig erweist, um das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich insbesondere auf die Einfuhrbedingungen auswirken. Überdies ist eine Überprüfung dieses Kontingents im Verlauf des Wirtschaftsjahres nur dann erforderlich, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Erzeugung von Gemeinschaftsbananen und die Einfuhren von traditionellen AKP-Bananen die vorausberechneten Zahlen nicht erreichen oder wenn der tatsächliche Verbrauch von Bananen in der Gemeinschaft diese überschreitet. (vgl. Randnr. 162) 6 Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Zur Verhinderung noch bedeutenderer Schäden kann es sich als zweckmäßig erweisen, das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache feststeht. Wenn der Eintritt des Schadens, der aus der Sach- und Rechtslage entstehen kann, unmittelbar bevorsteht, kann sich der Kläger eine genaue Bezifferung des Betrages des von der Gemeinschaft zu ersetzenden Schadens vorbehalten und sich einstweilen auf den Antrag beschränken, die Haftung der Gemeinschaft festzustellen. (vgl. Randnrn. 192-193, 221) 7 Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist. Im Bereich des Verwaltungshandelns stellt jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln dar, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann. Eine Entscheidung, mit der es die Kommission ablehnte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um die einem Wirtschaftsteilnehmer für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von traditionellen AKP-Bananen zugeteilte jährliche Menge auf der Grundlage der von ihm in den Jahren 1988, 1989 und 1990 vermarkteten Mengen errechnen zu können, ist, auch wenn sie auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestützt ist, eine Bestimmung, die die Kommission dazu verpflichtet, die für erforderlich gehaltenen Übergangsmaßnahmen zu ergreifen, um den Übergang von nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktordnung zu erleichtern, und die diesem Organ ein weites Ermessen einräumt, ihrem Wesen nach jedoch eine individuelle Entscheidung und hat somit Verwaltungscharakter. (vgl. Randnrn. 204-206) |
| Stichworte: | 1 Untätigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Eintritt an Stelle des untätigen Organs - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 und Artikel 176 [nach Änderung jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG und 233 EG]), , 2 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Nichterlaß von Maßnahmen, die einem Wirtschaftsteilnehmer die Überwindung seiner durch die Krise in Somalia hervorgerufenen Versorgungsschwierigkeiten ermöglichen - Handlung, die einzelne unmittelbar und individuell betrifft - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG] und Artikel 175 Absatz 3 [jetzt Artikel 232 Absatz 3 EG]), , 3 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Ablehnende Entscheidung - Einbeziehung - Voraussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 4 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Maßnahmen, die den Übergang zur Gemeinschaftsregelung erleichtern sollen - Versorgungsschwierigkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers aufgrund der Krise in Somalia - Nichterlaß der erforderlichen Maßnahmen durch die Kommission - Entscheidung der Kommission, mit der Übergangsmaßnahmen abgelehnt wurden - Rechtswidrigkeit, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 30), , 5 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Anpassung im Verlauf des Wirtschaftsjahres - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 16 Absatz 3), , 6 Schadensersatzklage - Unmittelbar bevorstehende und vorhersehbare Schäden - Feststellung der Haftung der Gemeinschaft - Anrufung des Gerichtshofes - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]), , 7 Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Verwaltungshandeln - Begriff - Ablehnung von vorläufigen Maßnahmen im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen - Einbeziehung, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG]), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen: T-79/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
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