( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.06.1995, Aktenzeichen: T-9/93 



EUG – Aktenzeichen: T-9/93

Urteil vom 08.06.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Netz von Alleinbezugsverträgen ist nicht immer dann geeignet, den Wettbewerb spürbar zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, wenn die in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwerte überschritten sind. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, daß auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb nur geringfügig beeinträchtigen und deshalb nicht von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werden.

2. Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfasst werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, daß diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ergibt sich hingegen, daß der Markt schwer zugänglich ist, so ist anschließend zu untersuchen, inwieweit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen, wobei nur solche Verträge verboten sind, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen.

Bei der Beurteilung des Einflusses der Netze von Ausschließlichkeitsverträgen auf den Marktzugang sind das Verhältnis zwischen der Zahl der vertraglich an die Erzeuger gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Händler, die durch die eingegangenen Verpflichtungen erfassten Mengen und das Verhältnis zwischen diesen Mengen und denjenigen, die über nicht gebundene Händler abgesetzt werden, sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Bindungsgrad, der sich aus solchen Netzen ergibt, zwar von gewisser Bedeutung ist, aber nur einen von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs bildet, in dem die Beurteilung vorzunehmen ist.

3. Die Beurteilung der Auswirkungen eines auf einem Markt von einem Lieferanten geschaffenen Netzes gleichartiger Ausschließlichkeitsverträge auf den Wettbewerb und die daraus in Anwendung von Artikel 85 des Vertrages zu ziehenden Konsequenzen gelten für die Gesamtheit der das Netz bildenden Einzelverträge.

4. Ein Verwaltungsschreiben, mit dem einem Unternehmen, das ein Muster von Liefervereinbarungen zwischen ihm und seinen Einzelhändlern angemeldet hat, die Auffassung der Kommission mitgeteilt wird, daß für sie angesichts der ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß bestehe, gegen diese Vereinbarungen einzuschreiten, und daß das Verfahren daher eingestellt werden könne, stellt weder ein Negativattest noch eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Sinne der Artikel 2 und 6 der Verordnung Nr. 17 dar, wenn es nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abgesandt worden ist. Es hindert die Kommission, die mit einer von ihr zu prüfenden Beschwerde befasst ist, somit nicht daran, in Anwendung einer Befugnis, die sie sich vorbehalten hat, ein Verfahren zu eröffnen, um die Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln zu prüfen, wenn sie den Eindruck hat, daß sich die ihrer ersten Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Umstände wesentlich geändert haben.

5. Alleinbezugsverträge, die stillschweigend verlängert werden und mehr als fünf Jahre laufen können, sind als für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen anzusehen und können daher nicht in den Genuß der in der Verordnung Nr. 1984/83 für bestimmte Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen vorgesehenen Gruppenfreistellung kommen.

6. Die Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages als erste der vier Voraussetzungen aufgestellt wird, die gleichzeitig erfuellt sein müssen, damit eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, bei der die in Artikel 85 Absatz 1 genannten Verbote nicht eingehalten werden, freigestellt werden kann, kann nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der Vereinbarung für die Produktions- oder Vertriebstätigkeit der an ihr beteiligten Unternehmen ergibt. Es müssen unter dem Blickwinkel des Gemeinwohls spürbare objektive Vorteile feststellbar sein, die geeignet sind, die mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen.

7. Die Kommission ist nicht befugt, einem Unternehmen, dem sie die Anordnung erteilt, das von ihm geschaffene Netz von Ausschließlichkeitsvereinbarungen zu beseitigen, zu untersagen, in Zukunft neue derartige Vereinbarungen zu schließen. Eine Rechtsgrundlage für diese Befugnis gibt es nämlich weder in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, der solche Vereinbarungen nicht grundsätzlich verbietet, noch in Artikel 3 der Verordnung Nr. 17, der die Kommission nur zur Untersagung bestehender Verträge berechtigt, oder in Artikel 14 der Verordnung Nr. 1984/83, der den Entzug der Gruppenfreistellung nur bei Alleinbezugsvereinbarungen erlaubt, deren Durchführung zu Wirkungen geführt hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind.

Darüber hinaus würde es gegen den ° zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehörenden ° Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, wenn bestimmte Unternehmen für die Zukunft vom Vorteil einer Gruppenfreistellung ausgeschlossen würden, während andere Unternehmen weiterhin Alleinbezugsvereinbarungen der durch die Entscheidung untersagten Art schließen könnten. Eine solche Untersagung wäre geeignet, entgegen den Zielen des Vertrages die wirtschaftliche Freiheit bestimmter Unternehmen zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem Markt zu verzerren.
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Spürbare Auswirkung - Tragweite der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Alleinbezugsverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Erheblicher Beitrag der streitigen Verträge zu einer etwaigen Abschottung des Marktes wegen der grossen Zahl gleichartiger Verträge, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Netz von Ausschließlichkeitsverträgen - Für die Gesamtheit der Einzelverträge geltende Beurteilung der Auswirkungen und der Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Anmeldung - Einstellungsverfügung der Kommission - Rechtsnatur - Spätere Eröffnung eines Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung - Voraussetzungen, , (Verordnung Nr. 17 des Rates), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Alleinbezugsvereinbarungen - Verordnung Nr. 1984/83 - Verträge, die stillschweigend verlängert werden und mehr als fünf Jahre laufen können - Ausschluß vom Vorteil der Freistellung, , (Verordnung Nr. 1984/83 der Kommission, Artikel 3 Buchst. d), , 6. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Freistellung - Voraussetzungen - Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung - Beurteilung im Hinblick auf das Gemeinwohl und nicht das Interesse der Vertragsparteien, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3), , 7. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Befugnis der Kommission - An ein Unternehmen gerichtetes Verbot, zukünftig Ausschließlichkeitsvereinbarungen zu schließen - Ausschluß - Fehlen einer Rechtsgrundlage - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3, Verordnung Nr. 1984/83 der Kommission, Artikel 14),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 08.06.1995, Aktenzeichen: T-9/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-08-06-1995-az-t-993

"EUG - 08.06.1995, T-9/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN