JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 08.06.1995, Aktenzeichen: T-459/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 37 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes, wonach mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muß, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, hindern den Streithelfer nicht daran, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da mit der Streithilfe stets die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt wird. 2. Die Kommission braucht in der Begründung der Entscheidungen, die sie zur Durchführung der Wettbewerbsregeln erlässt, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend machen. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. 3. Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, können nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da sie aufgrund ihrer Natur die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren verfälschen, in denen sie gewährt werden, und Gefahr laufen, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ohne geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen. Die Qualifizierung einer Beihilfe als Betriebsbeihilfe oder aber als Investitionsbeihilfe erfolgt in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang unabhängig von der Qualifizierung durch das Buchführungs- oder Steuerrecht des Mitgliedstaats, dem das begünstigte Unternehmen angehört. 4. In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über das Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge muß die Rückforderung unrechtmässig gewährter Beihilfen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten erfolgen. Die Anwendung des nationalen Rechts darf jedoch die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen, d. h., sie darf zum einen nicht die Rückforderung der unrechtmässig gewährten Beträge praktisch unmöglich machen und darf zum anderen nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein. Daher darf die Kommission in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen, denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern sie muß sich darauf beschränken, den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben. Dies hindert die nationalen Behörden nicht, bei der Rückforderung gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften, aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, bestimmte Beträge abzuziehen. 5. Ordnet die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages die Aufhebung oder Umgestaltung einer unter Verletzung des Vertrages gewährten Beihilfe an, kann sie deren Erstattung verlangen. Da diese Rückforderung die Wiederherstellung der Lage vor Gewährung der Beihilfe bezweckt, kann sie grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die in keinem Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen steht. Da die Wiederherstellung der Lage, die vor der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bestand, voraussetzt, daß alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt haben, beseitigt worden sind, kann die Entscheidung der Kommission zur Erhebung von Zinsen auf die gewährten Beiträge verpflichten, um zu verhindern, daß dem Unternehmen der Vorteil einer Beihilfe verbleibt, indem es über ein zinsloses Darlehen verfügt hat. Die Vereinnahmung von Zinsen darf nur zum Ausgleich der finanziellen Vorteile vorgenommen werden, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfen an den Empfänger ergeben, und sie muß im Verhältnis zu diesen Vorteilen stehen. Daher dürfen diese Zinsen, die keine Verzugszinsen sind, die wegen einer Verzögerung bei der Erfuellung der Rückgewährpflicht geschuldet werden, erst von dem Zeitpunkt an berechnet werden, von dem an der Empfänger der Beihilfe tatsächlich über dieses Kapital verfügt hat. 6. Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die den Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen berücksichtigen, sofern die vorgesehenen Bedingungen die gleichen sind, wie sie bei der Rückforderung rein nationaler Geldleistungen angewandt werden, und sofern das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird. Daher können sich die Empfänger zu Unrecht erhaltener staatlicher Beihilfen im Zeitpunkt der Rückerstattung nur auf aussergewöhnliche Umstände berufen, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe begründen konnten, und es ist allein Sache der nationalen Gerichte, die Umstände des Falles zu beurteilen, nachdem sie gegebenenfalls dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 190, EG-Vertrag Art. 93 Absatz 2, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Streithilfe - Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält - Zulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 3, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 3. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchst. c des Vertrages fallen können - Betriebsbeihilfe - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 Buchst. c), , 4. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen - Abzug der entrichteten Steuern von dem zurückzufordernden Betrag - Zulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1), , 5. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Zahlung von Zinsen gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, die frühere Lage wieder herzustellen - Beginn der Verzinsung - Festsetzung durch die Kommission auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1), , 6. Staatliche Beihilfen - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Anwendung des nationalen Rechts - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen - Berücksichtigung des Gemeinschaftinteresses, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1), |
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