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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: T-82/01 



EUG – Aktenzeichen: T-82/01

Urteil vom 08.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs ist eine Ausnahmebestimmung zu der durch diese Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung und daher unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen. Gemäß dieser Vorschrift gilt die Verordnung Nr. 718/1999 nicht für Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen, sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen". Der Begriff Güterbeförderung" wird in Artikel 1 der Verordnung als die Beförderung definiert, die zwischen zwei oder mehreren Punkten... auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten" durchgeführt wird.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 718/1999 beantragen, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfuellt sind; dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass das Schiff, für das der Ausschluss beantragt wird, nicht nur für Baggertätigkeiten, sondern auch für die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung bestimmt war.

( vgl. Randnrn. 31, 33, 41 )

2. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs kann zum einen die Kommission bestimmte Schiffe vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen und ihre Eigentümer von den nach dieser Verordnung eingeführten Sonderbeiträgen befreien, wenn es sich um Spezialschiffe" handelt, und zum anderen wird präzisiert, dass diese Schiffe in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt und für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet sein [müssen]; dieser Gütertyp kann nicht von Schiffen befördert werden, die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen, und ihre Eigentümer müssen sich schriftlich dazu verpflichten, während der Geltungsdauer der ,Alt-für-neu-Regelung mit ihren Schiffen keine anderen Güter zu befördern"; daher ist diese Vorschrift unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung der Sonderbeiträge beantragt haben, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 6 für den Ausschluss von Spezialschiffen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 47, 49, 54 )

3. Eine unzureichende Begründung eines Gutachtens, das keine beschwerende Maßnahme, sondern nur eine nicht bindende Handlung darstellt und von der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs genannten Sachverständigengruppe erstellt wurde, kann nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung führen, mit der die Kommission den Antrag auf den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung des Sonderbeitrags zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt ablehnt. Die Entscheidung wäre nur dann unzulänglich begründet, wenn sie sich auf ein nicht mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten bezöge und selbst nicht eigenständig und ausreichend begründet wäre.

Die Kommission ist durch die Gutachten der Sachverständigengruppe nicht gebunden, und soweit es keinen Auffassungsunterschied zwischen ihr und dieser Gruppe gibt, kann nicht gerügt werden, dass sie die Adressaten ihrer endgültigen Entscheidung nicht von der Ansicht der Sachverständigengruppe im Einzelnen informiert habe.

( vgl. Randnrn. 62-63 )

4. Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest in Bezug auf die Gesichtspunkte sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt.

Durch diesen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte werden zwar den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden eine Reihe von Verfahrenspflichten auferlegt, aber auch bestimmte Bemühungen von Seiten des Betroffenen verlangt. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.

( vgl. Randnrn. 77, 81 )
Rechtsgebiete:Entscheidung SG (2001) D/286100, Verordnung (EG) Nr. 718/1999, Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Vorschriften:Entscheidung SG (2001) D/286100, Verordnung (EG) Nr. 718/1999, Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt,
Stichworte:1. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Verordnung Nr. 718/1999 - Anwendungsbereich - Baggervorrichtung, die nicht der Güterbeförderung dient - Ausschluss - Einschränkende Auslegung - Beweislast, , (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 2 Buchst. g), , 2. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt - Befreiung für Spezialschiffe - Einschränkende Auslegung - Beweislast, , (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6), , 3. Verkehr - Binnenschifffahrt - Strukturbereinigung - Beitrag zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt - Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Befreiung für Spezialschiffe abgelehnt wird - Unzureichende Begründung eines Gutachtens, das eine nicht bindende Maßnahme einer Sachverständigengruppe darstellt - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, , (Verordnung Nr. 718/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 6), , 4. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Der betroffenen Partei obliegende Sorgfaltspflicht,

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