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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.05.2001, Aktenzeichen: T-182/99 



EUG – Aktenzeichen: T-182/99

Urteil vom 08.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Ermessen der Verwaltung bei Beförderungen wird durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muss in der Praxis nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen. In diesem Zusammenhang steht eine vorherige Prüfung der Bewerbungen der beförderungsfähigen Beamten innerhalb jeder Generaldirektion zwar einer wohlverstandenen Abwägung ihrer Verdienste nicht entgegen, sondern entspricht dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; eine solche Vorprüfung innerhalb der Generaldirektionen darf jedoch nicht an die vom Beförderungsausschuss vorzunehmende Abwägung treten, wenn eine solche vorgesehen ist. Jeder beförderungsfähige Beamte hat somit einen Anspruch darauf, dass der Beförderungsausschuss seine Verdienste mit denen der anderen beförderungsfähigen Beamten der fraglichen Besoldungsgruppe vergleicht. Um die Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten nicht gegenstandslos zu machen, darf sich die Anstellungsbehörde nicht darauf beschränken, nur die Verdienste derjenigen Beamten abzuwägen, die auf den von den verschiedenen Generaldirektionen erstellten Listen am besten eingestuft worden sind.

( vgl. Randnrn. 32-34 )
Stichworte:Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Vorprüfung der Bewerbungen innerhalb jeder Generaldirektion - Zulässigkeit - Weitere Prüfung durch den Beförderungsausschuss, dann die Anstellungsbehörde - Reichweite, , (Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 1),

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