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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.05.1996, Aktenzeichen: T-19/95 



EUG – Aktenzeichen: T-19/95

Urteil vom 08.05.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die gemäß Artikel 126 der Verordnung Nr. 3418/93 auf die von den Gemeinschaftsorganen vergebenen Aufträge anwendbar ist, wenn der Auftragsbetrag die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überschreitet, genügt ein Organ seiner Begründungspflicht gegenüber den Bietern, deren Angebot nicht angenommen wurde, wenn es sich zunächst darauf beschränkt, die nicht berücksichtigten Bieter sofort durch eine einfache, nicht mit Gründen versehene Mitteilung von der Ablehnung ihres Angebots zu unterrichten, und später den Bietern, die dies ausdrücklich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen eine Erklärung für ihre Ablehnung gibt.

Ein solches Vorgehen entspricht der in Artikel 190 des Vertrages verankerten Begründungspflicht. Danach muß die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann.

Der Umstand, daß die interessierten Bieter nur auf ausdrücklichen Antrag eine begründete Entscheidung erhalten, beschränkt die für sie bestehende Möglichkeit, ihre Rechte vor dem Gericht geltend zu machen, in keiner Weise. Die in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages vorgesehene Klagefrist beginnt nämlich erst im Zeitpunkt der Mitteilung der mit Gründen versehenen Entscheidung, sofern der Bieter seinen Antrag auf eine solche Entscheidung binnen angemessener Frist nach Kenntnisnahme von der Ablehnung seines Angebots gestellt hat.

2. Aus dem Umstand, daß Artikel 99 Buchstabe h Nr. 2 der Verordnung Nr. 3418/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung zwar den Grundsatz aufstellt, daß im Rahmen von Ausschreibungsverfahren nach Eröffnung der Angebote jeglicher Kontakt zwischen dem Organ und dem Bieter verboten ist, jedoch vorsieht, daß ein Organ in Ausnahmefällen die Initiative ergreifen und einen solchen Kontakt aufnehmen kann, wenn "ein Angebot Klarstellungen [erfordert] oder... offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen" sind, kann nicht das Bestehen einer Verpflichtung hergeleitet werden, mit dem Verfasser eines Angebots, das einen Rechenfehler enthält, Kontakt aufzunehmen.

In einem Fall, in dem die mit der Prüfung der Angebote beauftragte Stelle in einem von ihnen einen systematischen Rechenfehler entdeckt hat, der nicht als besonders offensichtlich angesehen werden kann und dessen genaue Art oder Ursache sie nicht hat bestimmen können, kann eine solche Verpflichtung auch nicht aus dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden. Denn in einem solchen Fall würde jeder Kontakt mit dem Verfasser dieses Angebots die Gefahr mit sich bringen, daß dieser unter dem Anschein einer einfachen Berichtigung ein neues Angebot einreicht, was zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen könnte, da den anderen mitbietenden Unternehmen nicht die gleiche Möglichkeit gegeben würde.

3. Die Organe verfügen über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, wobei sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muß, ob kein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3418/93, EG-Vertrag
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 3418/93 Art. 99, EG-Vertrag Art. 190, EG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht anzunehmen, , (EG-Vertrag, Artikel 190, Richtlinie 92/50/EWG des Rates, Artikel 12 Absatz 1), , 2. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Auf Ausschreibungsverfahren anwendbare Vorschriften - Keine Verpflichtung eines Organs, nach Öffnung der Angebote mit einem Bieter Kontakt aufzunehmen, , (Verordnung Nr. 3418/93 der Kommission, Artikel 99 Buchst. h Nr. 2), , 3. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen,

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