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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.03.1995, Aktenzeichen: T-493/93 



EUG – Aktenzeichen: T-493/93

Urteil vom 08.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 167 Absatz 3 und 354 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Kapitel, zu denen sie gehören, mit den vorbereitenden Arbeiten und mit der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur verpflichten den Rat, die Fischereitätigkeiten aufrechtzuerhalten, denen Spanien und Portugal aufgrund der Fischereiabkommen nachgingen, die sie vor ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften mit Drittländern geschlossen hatten. Folglich hat die Kommission bei der Weiterleitung der Anträge auf Fischereilizenzen an die marokkanischen Behörden gemäß dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko von 1992 den spanischen und portugiesischen Fischern zu Recht Vorrang eingeräumt, da dieses Abkommen keine Fangmöglichkeiten geschaffen hat, die über die hinausgehen, die von den spanischen und den portugiesischen Fischern aufgrund der in Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 354 Absatz 1 der Beitrittsakte genannten bilateralen Abkommen genutzt wurden.

Dieser Vorrang verletzt nicht das in Artikel 7 des Vertrages verankerte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, denn die Fischer, die keiner Fischereitätigkeit in einem bestimmten Gebiet nachgegangen sind, befinden sich nicht in derselben Situation wie die, die Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten ausgeuebt haben, und der Umstand, daß diesen letzteren mit Vorrang Fischereilizenzen für die fraglichen Gebiete gewährt wurden, kann durch diese unterschiedliche Situation gerechtfertigt sein. So stehen die Anforderungen der Beitrittsakte mit denen des Gleichheitssatzes in Einklang, wobei das anwendbare Unterscheidungskriterium durch Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte vorgegeben wird.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 3954/92, EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 170/83
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 3954/92 Art. 8 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 7, VO (EWG) Nr. 170/83 Art. 4,
Stichworte:Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Portugal - Fischerei - Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus mit Drittländern geschlossenen Abkommen ergeben - Abkommen EWG-Marokko über die Fischereibeziehungen - Weiterleitung der Anträge auf Fischereilizenzen an die marokkanischen Behörden - Den spanischen und portugiesischen Fischern eingeräumter Vorrang - Kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 7, Beitrittsakte von 1985, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 354 Absatz 3, Verordnung Nr. 3760/92 des Rates),

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