( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 08.03.1995, Aktenzeichen: T-34/93 



EUG – Aktenzeichen: T-34/93

Urteil vom 08.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die der Kommission obliegende Verpflichtung zur Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks eines Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 stellt insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch die Berechtigung des Ersuchens um Auskünfte der betreffenden Unternehmen aufgezeigt werden soll, diese aber auch in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Folglich kann die Kommission von einem Unternehmen nur solche Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen angegeben sind, ermöglichen können.

2. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 nennt die wesentlichen Teile der Begründung eines Auskunftsverlangens, indem er vorsieht, daß darin auf dessen Rechtsgrundlage und Zweck sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hinzuweisen ist. Die Kommission braucht zwar insoweit weder dem Adressaten eines solchen Verlangens alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muß sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen; sie hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt.

3. Die Wahrung der Verteidigungsrechte als eines tragenden Grundsatzes muß nicht nur in den Verwaltungsverfahren sichergestellt werden, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in Voruntersuchungsverfahren, die für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweisen von Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein können.

Daher ist die Kommission zwar im Rahmen eines Auskunftsverlangens gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 berechtigt, das Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, selbst wenn diese dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen; sie darf jedoch durch ein Auskunftsverlangen nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens beeinträchtigen und ihm nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 189, Verordnung Nr. 17 Art. 11,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Auskunftsverlangen - Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Verlangens - Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen den verlangten Auskünften und der untersuchten Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 3), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, , (EWG-Vertrag, Artikel 190, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11 Absatz 3), , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verteidigungsrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - Wettbewerb - An ein Unternehmen gerichtetes Auskunftsverlangen - Recht zur Verweigerung einer Antwort, die das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung implizieren würde, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 11),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 08.03.1995, Aktenzeichen: T-34/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-08-03-1995-az-t-3493

"EUG - 08.03.1995, T-34/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN