JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 07.12.1999, Aktenzeichen: T-92/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Wenn es nach dem durch den Beschluß 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten angenommenen Verhaltenskodex vom Recht auf Zugang zu Dokumenten zwei Arten von Ausnahmen gibt, sind diese eng auszulegen, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird. Soweit es sich um die zum Schutz des öffentlichen Interesses vorgesehene Ausnahme handelt, muß der Begriff "Rechtspflege" in dem Sinn verstanden werden, daß der Schutz des öffentlichen Interesses einer Weitergabe des Inhalts von Dokumenten entgegensteht, die die Kommission nur für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt hat, d. h. nicht nur die eingereichten Schriftsätze oder Dokumente und die internen Schriftstücke, die die Bearbeitung der anhängigen Rechtssache betreffen, sondern auch der Schriftwechsel über die Rechtssache zwischen der betroffenen Generaldirektion und dem Juristischen Dienst oder einer Rechtsanwaltskanzlei. Dagegen kann sich die Kommission nicht aufgrund der zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) vorgesehenen Ausnahme der Verpflichtung entziehen, Dokumente zugänglich zu machen, die im Rahmen einer reinen Verwaltungsangelegenheit erstellt worden sind, auch wenn die Vorlage dieser Dokumente für die Kommission in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter nachteilig sein könnte. Dabei ist es unerheblich, ob eine Nichtigkeitsklage gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung erhoben worden ist. Der Beschluß 94/90 ist generell auf alle Anträge aus der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten anwendbar. Auch wenn sich ein Unternehmen in einer bei dem Gericht anhängigen Rechtssache als Kläger auf die Vorschriften der Verfahrensordnung über prozeßleitende Maßnahmen oder auf seine Verteidigungsrechte berufen konnte, um einen Teil der Dokumente zu erhalten, die es ursprünglich mit seinem Antrag an die Kommission erbeten hatte, behält es nichtsdestoweniger als Bürger die Möglichkeit, parallel dazu den Zugang zu diesen Dokumenten gemäß dem Beschluß 94/90 zu beantragen. 2 Ist der Urheber eines Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist nach dem Beschluß 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten der Antrag auf Zugang direkt an den Urheber des Dokuments zu richten. Solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, nach dem die Kommission nicht befugt ist, in dem Beschluß 94/90 Dokumente, deren Urheber sie nicht ist, vom Geltungsbereich des durch diesen angenommenen Verhaltenskodex auszunehmen, kann die Urheberregel angewandt werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beschluß 94/90 auf allgemeine politische Erklärungen Bezug nimmt, nämlich die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen im Anhang (Nr. 17) der Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union und die auf mehreren Tagungen des Europäischen Rates getroffenen Schlußfolgerungen, da diesen Erklärungen nicht die Bedeutung eines höherrangigen Rechtsgrundsatzes zukommt. Da die Urheberregel eine Einschränkung eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, ist sie eng auszulegen und anzuwenden, um die Geltung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes des Beschlusses 94/90 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission hat die Urheberregel zutreffend angewandt, als sie sich nicht für verpflichtet hielt, Zugang zu bestimmten von den Mitgliedstaaten oder Behörden eines Drittstaates stammenden Dokumenten zu gewähren, und ihr kann somit kein Rechtsmißbrauch vorgeworfen werden. 3 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erforderliche Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen können und der Gemeinschaftsrichter seine Rechtmässigkeitskontrolle ausüben kann. Eine Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, bestimmte von den Mitgliedstaaten oder Behörden eines Dittlandes stammende Dokumente zugänglich zu machen, ist hinreichend begründet, wenn sie die Urheberregel, die in dem durch den Beschluß 94/90 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten angenommenen Verhaltenskodex wiedergegeben ist, anführt und den Kläger darauf hinweist, daß er eine Kopie der fraglichen Dokumente bei den betroffenen Mitgliedstaaten oder dem betroffenen Drittstaat beantragen müsse. |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom |
| Vorschriften: | Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom, |
| Stichworte: | 1 Kommission - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten - Beschluß 94/90 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses - Rechtspflege - Bedeutung, , (Beschluß 94/90 der Kommission), , 2 Kommission - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Kommissionsdokumenten - Beschluß 94/90 - Einschränkung des Grundsatzes des Zugangs zu Dokumenten - Urheberregel - Bedeutung - Einschränkende Auslegung - Verweigerung des Zugangs zu von den Mitgliedstaaten oder einem Drittland stammenden Dokumenten, , (Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union, Anhang 17, Beschluß 94/90 der Kommission), , 3 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, den Zugang zu von Mitgliedstaaten und einem Drittstaat stammenden Dokumenten zu verweigern, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Beschluß 94/90 der Kommission), |
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