JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 07.07.1999, Aktenzeichen: T-106/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 In Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung obliegt es demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern. Von dieser Einschränkung abgesehen, beginnt die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann. Gleichwohl hat das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der Handlung als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber den Zeitpunkten der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung. 2 Der Fünfte gemeinschaftliche Kodex über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie bildet einen abschließenden und verbindlichen rechtlichen Rahmen nur für die Beihilfen, die in ihm aufgezählt und als mit dem EGKS-Vertrag vereinbar angesehen werden. In diesem Bereich führt er eine umfassende Regelung ein, die eine einheitliche Behandlung aller in die festgelegten, befreiten Kategorien fallenden Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens gewährleisten soll. Die Kommission ist durch diese Regelung demnach nur gebunden, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die dieser Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen. Dagegen kann bei Beihilfen, die nicht zu den durch den Kodex vom Verbot befreiten Kategorien gehören, eine individuelle Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden, wenn die Kommission im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des EGKS-Vertrags der Ansicht ist, daß solche Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages erforderlich sind. Der Beihilfenkodex kann nämlich nicht das Verbot von Beihilfen bezwecken, die nicht in die abschließend aufgezählten Kategorien fallen. 3 Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen grundsätzlich untersagt, da sie die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten wesentlichen Ziele der Gemeinschaft, insbesondere die Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs, beeinträchtigen können. Es steht jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 dieses Vertrages von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen. Die Kommission ist ermächtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ziele des Vertrages zu erreichen, und somit nach dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren die Beihilfen zu genehmigen, die ihr zur Erreichung dieser Ziele erforderlich erscheinen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist vor allem dann erfuellt, wenn der betreffende Sektor mit aussergewöhnlichen Krisensituationen konfrontiert ist. Insoweit besteht im Rahmen der Anwendung des Vertrages in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen ein enger Zusammenhang. Die Kommission beurteilt im Rahmen dieser Anwendung nach ihrem Ermessen, ob die Beihilfen, die die Umstrukturierungsmaßnahmen begleiten sollen, mit den Grundprinzipien des Vertrages vereinbar sind. In diesem Bereich hat sich die Rechtmässigkeitskontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, daß sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen hat. In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele besteht die Rolle der Kommission darin, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen. Die Kommission hat dann, wenn sie Widersprüche zwischen den einzelnen Zielen sieht, einem der Ziele des Artikels 3 dieses Vertrages den Vorrang einzuräumen, den sie aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten, die zu der Entscheidung Anlaß gegeben haben, für angebracht hält. Insoweit tragen die Privatisierung eines Unternehmens, um dessen Lebensfähigkeit zu sichern, und der Abbau von Arbeitsplätzen in einem vertretbaren Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages bei, berücksichtigt man die Sensibilität des Stahlsektors und den Umstand, daß bei einer Verschärfung der Krise die Gefahr aussergewöhnlich schwerer und anhaltender Störungen im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats bestanden hätte. 4 Das Fehlen der vorherigen Mitteilung von staatlichen Beihilfen im EGKS-Bereich genügt nicht, die Kommission von der Verpflichtung zu befreien oder sie gar daran zu hindern, auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag tätig zu werden und die Beihilfe gegebenenfalls für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beihilfen für die Umstrukturierung eines Stahlunternehmens für das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich gewesen seien und daß sie nicht zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führten, kann die fehlende Mitteilung die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung weder insgesamt noch insoweit beeinträchtigen, als sie die nicht zuvor notifizierte Beihilfe betrifft. Ausserdem hindert diese Stellungnahme die von der vorweggenommenen Zahlung der Beihilfe Betroffenen nicht daran, sich an die staatlichen Gerichte zu wenden und die Ungültigkeit der zur Durchführung der regelwidrigen Beihilfe getroffenen Maßnahmen geltend zu machen oder die Gewährung eines Ausgleichs für den möglicherweise erlittenen Schaden zu beantragen, selbst wenn die Beihilfe nachträglich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist. 5 Der Kommission kann eine Diskriminierung nur vorgeworfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. 6 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muß sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Der Rückgriff auf eine Bestimmung mit dem Charakter eines "letzten Mittels" wie Artikel 95 EGKS-Vertrag, der Artikel 235 EG-Vertrag entspricht (jetzt Artikel 308 EG) als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts ist nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht. 7 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft, jedoch dürfen die Marktbürger nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können. Für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ist zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen. Sobald im übrigen ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer den Erlaß von gemeinschaftlichen Maßnahmen, die offensichtlichen Krisensituationen entgegenwirken sollen, vorhersehen kann, ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich. 8 Gemäß Artikel 95 Absatz 1 EGKS-Vertrag müssen die Entscheidungen, die die Kommission erlässt, um im Vertrag nicht vorgesehene Fälle zu bewältigen, die Bestimmungen des Artikels 5 des Vertrages beachten, wonach die Kommission ihre Aufgabe nur "durch begrenzte Eingriffe" erfuellen darf. Die letztgenannte Vorschrift ist als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auszulegen. Im Bereich der staatlichen Beihilfen verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz keine mengenmässige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und dem Ausmaß des auferlegten Abbaus der Produktionskapazitäten. Ebensowenig fordert er, daß bei der Genehmigung von Beihilfen nur Kapazitätsverringerungen als angemessene Gegenleistung verlangt werden können. In den Fällen, in denen die Kommission einen Kapazitätsabbau nicht für möglich hält oder in denen ein solcher nicht das geeignetste Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele darstellt, kann sie stets andere Gegenleistungen verlangen, nämlich Produktions- und Verkaufsbeschränkungen, wenn diese geeignet sind, die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb so gering wie möglich zu halten. Die Beurteilung der Kommission kann nicht allein anhand wirtschaftlicher Kriterien nachgeprüft werden. Die Kommission kann im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen. 9 Die Begründung eines Rechtsakts muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Sie ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die auf dem betreffenden Gebiet gelten. Ausserdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können. Darüber hinaus ist die Rüge eines Begründungsmangels um so weniger begründet, als das betreffende Unternehmen im Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung durch seinen Vertreter im Beratenden Ausschuß eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission veranlasst haben, die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu halten. |
| Rechtsgebiete: | EGKS-Vertrag, Entscheidung 96/315/EGKS |
| Vorschriften: | EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c, EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 1, Entscheidung 96/315/EGKS, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3), , 2 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Allgemeine Entscheidungen und Einzelfallentscheidungen - Erlaß von Einzelfallentscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die nicht zu den durch eine allgemeine Entscheidung genehmigten Kategorien von Beihilfen gehören - Befugnisse, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 95, Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91), , 3 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Abstimmung zwischen den Vertragszielen - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 3, 4 Buchst. c und 95), , 4 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Gewährung einer nicht zuvor gemeldeten Beihilfe - Nachträgliche Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Rechtmässigkeit - Klage bei den nationalen Gerichten, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 95), , 5 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung - Begriff, , 6 Handlungen der Organe - Wahl der Rechtsgrundlage - Kriterien - Artikel 95 EGKS-Vertrag - Tragweite, , (EGKS-Vertrag, Artikel 95, EG-Vertrag, Artikel 235 [jetzt Artikel 308 EG]), , 7 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, , 8 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Voraussetzungen - Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - Verpflichtung der Kommission, Kapazitätsverringerungen zu verlangen - Fehlen - Berücksichtigung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 5 und 95 Absatz 1), , 9 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - EGKS-Entscheidung, , (EGKS-Vertrag, Artikel 5, 15 und 33 Absatz 2), |
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