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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 07.07.1994, Aktenzeichen: T-43/92 



EUG – Aktenzeichen: T-43/92

Urteil vom 07.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und dieser davon Kenntnis nehmen kann. Allfällige Unregelmässigkeiten der Zustellung beeinträchtigen die Recht- oder Ordnungsmässigkeit der zugestellten Handlung selbst nicht. Für die Zustellung einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln an ein Unternehmen ist nirgends vorgeschrieben, daß das zugestellte Exemplar vom zuständigen Mitglied der Kommission unterschrieben sei.

2. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der streitigen Verhandlung und der Anhörungsrechte, wie sie sich aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und aus den Artikeln 3 und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 ergeben, vor, wenn in einer von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln diesem gegenüber nur Beweismaterialien verwendet wurden, zu denen sich das betroffene Unternehmen bereits gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 hatte äussern können. Im übrigen muß eine derartige Entscheidung zwar die Beweismaterialien angeben, auf die sich die Überzeugung der Kommission stützt; sie muß aber nicht alle Beweismaterialien im einzelnen abschließend aufführen, sondern kann sich auf diese global beziehen.

3. Organisiert ein Hersteller den Absatz seiner Erzeugnisse über ein Netz von zugelassenen Vertriebshändlern, denen er den Allein- oder selektiven Vertrieb gewährleistet, so entspricht ein solches Vertriebssystem nur dann den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln, wenn den Vertragshändlern innerhalb des Vertriebsnetzes weder faktisch noch rechtlich ein Verbot des Weiterverkaufs der Vertragserzeugnisse auferlegt wird. Solche Vereinbarungen bewirken nämlich eine Abschottung der nationalen Märkte und laufen damit dem Ziel des Gemeinsamen Marktes zuwider; damit widersprechen sie ihrem Wesen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

4. Aufgrund des Umstands, daß das für ein selektives Vertriebssystem eines Herstellers charakteristische Verbot der Wiederausfuhr von Vertragserzeugnissen nicht Gegenstand einer schriftlichen Klausel ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein solches Verbot nur auf einem einseitigen Vorgehen des Herstellers beruht ° was verhinderte, daß es unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fiele °, wenn sich aus unwiderlegbaren Anhaltspunkten ergibt, daß dieses Verbot zu den Vereinbarungen gehört, die die Beziehungen zwischen dem Hersteller und seinen Vertriebshändlern regeln. Eine gegen Artikel 85 verstossende Vertragsklausel muß nämlich nicht unbedingt schriftlich vorliegen, sie kann auch stillschweigend in die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern einbezogen sein.

Der Umstand, daß eine solche Vertragsklausel von den Parteien tatsächlich nicht eingehalten wurde, kann die Zuwiderhandlung, die in ihrer Vereinbarung liegt, nicht beseitigen.

5. Die Unternehmen haben Anspruch auf Rechtssicherheit. Bei einem Streit über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln muß die Kommission, der die Beweislast für die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen obliegt, daher Beweismaterialien beibringen, mit denen sie rechtlich hinreichend das Vorliegen eines Sachverhalts belegen kann, der eine Zuwiderhandlung darstellt. Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Kommission, soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterialien beibringt, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, daß sie vernünftigerweise den Schluß zulassen, daß die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist.

6. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag kann in keinem Falle für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Alleinvertriebsvereinbarung, die zwar selbst kein Verbot der Wiederausfuhr der Vertragserzeugnisse enthält, bei der aber die Vertragsparteien ihr Verhalten in einer Weise aufeinander abstimmen, die Paralleleinfuhren für einen nicht zugelassenen Zwischenhändler verhindern soll.

7. Es fällt unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn ein Hersteller und seine Vertriebshändler zur Bekämpfung der Paralleleinfuhren ein System einführen, das auf dem Anbringen von Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen beruht und erlauben soll, die parallel eingeführten Erzeugnisse mit Sicherheit zu erkennen.

Eine solche abgestimmte Verhaltensweise stellt selbst dann eine Zuwiderhandlung dar, wenn sie keine Auswirkung auf den Markt gehabt hätte und sich aus der Identifizierung der Erzeugnisse ausserdem rechtmässige Wettbewerbsvorteile hätten ergeben können.

8. Zwar kann die Kommission oder der Gemeinschaftsrichter bei der Festsetzung der einem Unternehmen für Wettbewerbsbehinderungen aufzuerlegenden Geldbusse unter bestimmten Umständen berücksichtigen, daß die beanstandeten Verhaltensweisen zur Tatzeit in der Entscheidungspraxis der Kommission nicht klar als solche erkennbar waren. Ein Unternehmen kann jedoch nicht ernstlich behaupten, daß dies bei einem allgemeinen, einem Alleinvertriebsnetz auferlegten Verbot der Fall sei, Vertragserzeugnisse wieder auszuführen, das zudem noch von verschiedenen Zwangsmitteln begleitet war. Es steht nämlich zur Genüge fest, daß solche Verhaltensweisen, die dem wahren Zweck des vom EWG-Vertrag gewollten einheitlichen Marktes zuwiderzulaufen bezwecken oder bewirken, indem sie die nationalen Märkte gegeneinander abschotten, ihrem Wesen nach gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen.

Eine solche Geschäftspolitik, die auf die Abschottung der nationalen Märkte zielt, setzt notwendig eine Preispolitik voraus, die nach den nationalen Märkten unterscheidet. Im übrigen kann sich das Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter nicht auf die Neuartigkeit bestimmter Maßnahmen wie den Aufkauf bestimmter Vertragserzeugnisse berufen, mit denen es die Beachtung des Verbots von Paralleleinfuhren durchsetzen möchte. Im Gegenteil ist bei der Festsetzung der dem Unternehmen aufzuerlegenden Geldbusse zu berücksichtigen, daß dieses seinen Vertragspartnern nicht nur die Beachtung des wettbewerbsbehindernden Verbotes auferlegt, sondern zahlreiche unterschiedliche Mittel angewandt hat, um die Beachtung eines Verbotes durch seine Vertriebshändler und Weiterverkäufer zu erreichen, dessen wettbewerbshindernder Charakter ihm bekannt war.

9. Die Einstellung einer Zuwiderhandlung im Laufe des Verwaltungsverfahrens kann einen mildernden Umstand darstellen, der bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbusse zu berücksichtigen ist. Das betroffene Unternehmen muß jedoch ausserdem, nachdem ihm von der Kommission mitgeteilt wurde, daß sein Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln verstösst, unverzueglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Regeln nachzukommen.

Unter bestimmten Umständen kann bei dieser Festsetzung auch die übermässige Dauer berücksichtigt werden, durch die das Verwaltungsverfahren, an dessen Ende die Geldbusse festgesetzt wurde, wegen mangelnder Sorgfalt der Kommission gekennzeichnet war.

10. Die Dauer der Zuwiderhandlung ist nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse gegen die Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, zu berücksichtigen. Kommt der Gemeinschaftsrichter zu dem Schluß, daß diese Dauer kürzer war als in der Entscheidung, in der die Kommission die Zuwiderhandlung festgestellt hat, angegeben, so muß er im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung die angefochtene Entscheidung abändern und den Betrag der Geldbusse herabsetzen. Die Herabsetzung der Geldbusse braucht jedoch nicht im Verhältnis zu der vorgenommenen Kürzung der Dauer der Zuwiderhandlungen zu stehen, wenn die von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen während ihrer tatsächlichen Dauer besonders schwer waren und sich gegenseitig verstärkten.

11. Der Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Rahmen der Kriterien für die Bestimmung der Geldbussen gegen die Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, bezieht, ist der Gesamtumsatz des Unternehmens.

12. Hat ein Unternehmen durch sein Verhalten Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zuwidergehandelt, so kann es sich einer Sanktion nicht mit der Begründung entziehen, daß einem anderen Wirtschaftsunternehmen keine Geldbusse auferlegt worden sei, wenn der Gemeinschaftsrichter mit dessen Lage nicht befasst ist.
Rechtsgebiete:EWG, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages
Vorschriften:EWG Art. 85 Abs. 1, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 19 Abs. 1, Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Grad Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Zustellung - Begriff - Fehler - Folgen - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln - Unterschrift eines Mitglieds der Kommission - Keine Verpflichtung, , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Tragweite, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 3, 4 und 7 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Selektives Vertriebssystem - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Kein Verbot des Wiederverkaufs innerhalb des Netzes, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 4. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Vertraglicher Charakter eines Verbots der Wiederausfuhr, das stillschweigend von den Vertriebshändlern eines Herstellers akzeptiert wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer, , 6. Wettbewerb - Kartelle - Alleinvertriebsvereinbarungen - Gruppenfreistellung - Alleinvertriebsvertrag ohne Ausfuhrverbot - Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise mit dem Ziel der Beschränkung von Parallelimporten - Ausschluß von der Freistellung, , 7. Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweise - Anbringen von Unterscheidungszeichen, um die parallel eingeführten Erzeugnisse erkennen zu können - Methode, aus der sich ausserdem rechtmässige Wettbewerbsvorteile ergeben konnten - Unbeachtlich, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 8. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Keine offensichtliche Zuwiderhandlung bei Fehlen von Präzedenzfällen in der Entscheidungspraxis der Kommission - Schwere der Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 9. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Verhalten des Unternehmens während des Verwaltungsverfahrens - Mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 10. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Dauer der Zuwiderhandlung - Kürzere als die von der Kommission festgestellte Dauer - Herabsetzung der Geldbusse durch den Gemeinschaftsrichter - Modalitäten, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 11. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Berücksichtigter Umsatz, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 12. Wettbewerb - Geldbussen - Beurteilung nach dem individuellen Verhalten des Unternehmens - Fehlen einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2),

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