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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 07.03.1995, Aktenzeichen: T-432/93 

EUG – Aktenzeichen: T-432/93

Urteil vom 07.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frist, über die ein Unternehmen verfügt, um eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission zu erheben, die nur in einem Schreiben an die zuständigen nationalen Behörden Gestalt angenommen hat und von der das Unternehmen selbst aufgrund eines Schreibens dieser Behörden Kenntnis erlangt hat, durch das ihm der Anspruch auf Zahlung des restlichen finanziellen Beitrags des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung abgesprochen und von ihm die Rückzahlung der insoweit zuviel erhaltenen Beträge verlangt wurde, kann, wenn die Gemeinschaftsentscheidung nur mit einer abstrakten und allgemeinen Begründung versehen ist, erst zu laufen beginnen, nachdem das Unternehmen, das binnen angemessener Frist nähere Angaben zu der für die Ausübung seines Klagerechts benötigten Begründung angefordert hat, diese Angaben erhalten hat.

2. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gestellte Anträge auf Verurteilung eines Organs zur Zahlung eines Geldbetrages, die mit der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig abgelehnt worden sei, sind unzulässig. Der Gemeinschaftsrichter ist nämlich nicht befugt, im Rahmen der von ihm ausgeuebten Rechtmässigkeitskontrolle gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen; es ist Sache der betreffenden Verwaltung, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben.

3. Die dem betroffenen Mitgliedstaat eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowohl zum Grunde als auch zur genauen Höhe der Kürzung Stellung zu nehmen, stellt ein wesentliches Formerfordernis dar. Die Nichtbeachtung dieses Formerfordernisses, an deren Geltendmachung vor dem Gemeinschaftsrichter der Bürger ein legitimes Interesse hat, führt zur Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung.

Da es um ein wesentliches Formerfordernis geht, muß die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Erlaß der Entscheidung vorausgehen, und ihre Abgabe muß sicher und mit hinreichender Eindeutigkeit nachgewiesen sein; ein auf eine Vermutung gestützter Beweis genügt insoweit nicht.
Rechtsgebiete:VO 2950/83, EWG, EG
Vorschriften:VO 2950/83 Art. 5 Abs. 1, VO 2950/83 Art. 6, VO 2950/83 Art. 7 Abs. 2, EWG Art. 173 Abs. 3, EG Art. 230,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Mitgeteilte Entscheidung, die mit einer abstrakten und allgemeinen Begründung versehen ist - Kenntnis der genauen Gründe - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen einer Entscheidung binnen angemessener Frist deren Gründe anzufordern, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 3), , 2. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Antrag auf Erlaß einer Anordnung, eine Zahlung vorzunehmen - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 3. Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst bewilligten Zuschusses - Möglichkeit für den betroffenen Mitgliedstaat, vor Erlaß der Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben - Wesentliches Formerfordernis - Verstoß - Rechtswidrigkeit, , (Verordnung Nr. 2950/83 des Rates, Artikel 6 Absatz 1),

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