JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 07.02.2002, Aktenzeichen: T-88/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, dem zufolge Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind, unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken. Daher sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Waren selbst bestehen, keine strengeren Kriterien anzuwenden als gegenüber anderen Markenkategorien. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle einschlägigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zu diesen Umständen gehört, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Natur der Marke, deren Eintragung beantragt wird, die Wahrnehmung der Marke durch die angesprochenen Verkehrskreise beeinflusst. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft sind bei aus der Form der Waren bestehenden dreidimensionalen Marken nicht geringer als bei Wortmarken, weil der Verbraucher eher auf Letztere zu achten gewohnt ist. ( vgl. Randnrn. 32-33, 38 ) 2. Dreidimensionale Marken in Form zylindrischer Taschenlampen, deren Eintragung für Beleuchtungsapparate und Zubehör für Beleuchtungsapparate beantragt wird, haben keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Denn zum einen ist die zylindrische Form eine der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen und haben die Marken Formen, die gewöhnlich auch von anderen auf dem Markt tätigen Taschenlampenherstellern verwendet werden, so dass sie dem Verbraucher eher einen Hinweis auf eine Ware geben und es nicht ermöglichen, diese Ware zu individualisieren und mit der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu verbinden. Zum andern erscheinen die als Marken angemeldeten Formen aufgrund ihres hohen ästhetischen Gehalts und ihres von seltener Originalität zeugenden Designs eher als Varianten einer der gewöhnlichen Formen von Taschenlampen denn als Formen, die geeignet sind, die betreffenden Waren zu individualisieren und von sich aus auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. ( vgl. Randnrn. 36-37, 42 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 b, |
| Stichworte: | 1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken - Beurteilungskriterien im Vergleich zu anderen Markenkategorien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marken - Zylindrische Formen von Taschenlampen, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), |
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