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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 07.02.2001, Aktenzeichen: T-89/98 



EUG – Aktenzeichen: T-89/98

Urteil vom 07.02.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Befugnisse, die Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag der Kommission verleiht, erlauben es ihr, um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag aufgestellten Verbotes sicherzustellen, die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur zu verpflichten, die von ihr festgestellten systematischen Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen, sondern auch dazu, aus dieser Feststellung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen im Verhältnis zwischen Käufern und Erzeugern im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b schon vor ihrem Tätigwerden haben konnten. Der EGKS-Vertrag regelt die von Käufern vorgenommenen Diskriminierungen abschließend und verschafft den Opfern dieser Diskriminierungen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

Daraus folgt zwangsläufig, dass Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag andererseits die Kommission ermächtigen, Zuwiderhandlungen zu prüfen, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, mit der sie gerügt werden, im Gange sind.

( vgl. Randnrn. 61-63 )

2. Im Rahmen des EGKS-Vertrags ist die Kommission ausschließlich zuständig, über angebliche Zuwiderhandlungen hinsichtlich Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen zu entscheiden. Wenn sie mit einer Beschwerde in Bezug auf solche Zuwiderhandlungen befasst ist, ist die Kommission verpflichtet, diese zu prüfen.

( vgl. Randnr. 85 )

3. Wenn im Rahmen des EGKS-Vertrags eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, die auf die Anwendung diskriminierender Kaufpreise und missbräuchlicher Abbaugebühren gestützt wird, einen Mangel in der Begründung aufweist, kann und muss dieser Mangel - da er die richterliche Nachprüfung der Begründetheit der Entscheidung erschwert - vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 114 )
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 63 § 1, EGKS-Vertrag Art. 66 § 7,
Stichworte:1. EGKS - Bestimmungen über Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen - Befugnisse der Kommission, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst.n b und d, 63 § 1 und 66 § 7), , 2. EGKS - Bestimmungen über Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen - Verpflichtung der Kommission zur Prüfung der Beschwerden, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst.n b und d, 63 § 1 und 66 § 7), , 3. EGKS - Bestimmungen über Diskriminierungen beim Preis und den übrigen Bezugsbedingungen - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Begründungspflicht - Prüfung von Amts wegen,

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