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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 07.02.1991, Aktenzeichen: T-58/89 



EUG – Aktenzeichen: T-58/89

Urteil vom 07.02.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar kann jeder Beamte nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, doch kann er diese Befugnis nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch die Stellung eines Antrags mittelbar greift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

Da für die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren und für Beförderungen unterschiedliche Regeln für die Einstufung gelten, kann

ein Beamter sich nicht auf eine neue Tatsache berufen, die sich aus der Einstufung einiger seiner beförderten Kollegen ergebe, um eine Überprüfung seiner nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren erfolgten Einstufung zu erreichen.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 25, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1,
Stichworte:Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung - Neubeginn - Voraussetzungen - Neue Tatsache, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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