JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 07.02.1991, Aktenzeichen: T-2/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens, das zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt wird, ist das Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms für die Zulassung zum Verfahren notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen, den die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber seine Ausbildung absolviert hat, diesem Ausdruck beimessen. Die Bestimmung des Datums, von dem an der Betroffene als Inhaber dieses Diploms anzusehen ist, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden dieses Staates; sie unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Für die Entscheidung der Streitigkeiten über die Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften durch diese Verwaltungsbehörden sind die Gerichte dieses Mitgliedstaats allein zuständig. 2. Im Rahmen des vorprozessualen Verfahrens muß die Anstellungsbehörde in der Lage sein, die Beanstandungen des Betroffenen hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung hinreichend genau zu kennen. Da das vorprozessuale Verfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, darf die Verwaltung jedoch Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muß sie aufgeschlossen prüfen. Im Stadium der Klage müssen die gestellten Anträge zwar denselben Gegenstand wie die vorherige Verwaltungsbeschwerde haben, jedoch können die in der Beschwerde enthaltenen Rügen vor dem Gericht auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. 3. Mit den Vorschriften des Artikels 5 des Statuts soll das Mindestniveau eines Beamten der betreffenden Laufbahngruppe allgemein nach der Art der entsprechenden Tätigkeiten bestimmt werden. Diese Vorschriften betreffen nicht die Einstellungsvoraussetzungen und bedingen nicht die Ausübung des Ermessens, das die Einstellungsbehörde nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts bei der Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe hat, bei der sie im Rahmen der Einstellung eines Beamten die Ausbildung und besondere Berufserfahrung des Betroffenen berücksichtigt. 4. Hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung verfügt die Anstellungsbehörde im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein weites Ermessen, wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines als Beamten eingestellten Bewerbers sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf den mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, geht. Die Anstellungsbehörde überschreitet nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie entscheidet, daß für die Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe die besondere Berufserfahrung des Betroffenen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 des Statuts erst von der Erlangung des Diploms an berücksichtigt wird, das Zugang zu dem Auswahlverfahren gegeben hat, welches zur Einstellung geführt hat. 5. Ein Beschluß eines Gemeinschaftsorgans, der seinem gesamten Personal mitgeteilt worden ist und die Bestimmung der Besoldungsgruppe sowie die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung betrifft, stellt eine innerdienstliche Richtlinie dar, die - auch wenn sie nicht als eine allgemeine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 110 des Statuts angesehen werden kann - als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen ist, die die Verwaltung sich selbst auferlegt und von der sie nur unter Angabe von Gründen gegebenenfalls abweichen kann, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde. Der Anstellungsbehörde ist es nämlich grundsätzlich nicht untersagt, in einem allgemeinen internen Beschluß Regeln für die Ausübung des ihr im Beamtenstatut eingeräumten Ermessens aufzustellen. Das Bestreben, allen Beamten, die auf der Grundlage desselben Auswahlverfahrens eingestellt worden sind, die Gleichbehandlung hinsichtlich der Beurteilung durch die Verwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts zu sichern, stellt ein Ziel dar, das diese mit Recht verfolgen kann. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2, EWG/EAG BeamtStat Art. 32 Abs. 2 Beamten, EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren - Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen - Erforderlichkeit von Hochschuldiplomen - Begriff des Hochschuldiploms - Beurteilung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Ausbildung absolviert wurde - Bestimmung des Datums der Erlangung des Diploms - Zuständigkeit der nationalen Verwaltungsbehörden - Gerichtliche Nachprüfung - Unzuständigkeit des Gerichts, , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität des Gegenstands - Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen - Zulässigkeit, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 3. Beamte - Einstellung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Ermessen der Verwaltung - Ermessen unabhängig von den Kriterien für die Einteilung der Dienstposten nach Artikel 5 des Statuts, , (Beamtenstatut, Artikel 5 und 32 Absatz 2), , 4. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Ermessen der Verwaltung - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Berücksichtigung nur der Berufserfahrung nach Erlangung des Diploms, das Zugang zu dem Auswahlverfahren gegeben hat, , (Beamtenstatut, Artikel 31 und 32 Absatz 2), , 5. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Innerdienstliche Richtlinie eines Organs über die anwendbaren Kriterien - Rechtswirkungen, |
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