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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 07.02.1991, Aktenzeichen: T-167/89 



EUG – Aktenzeichen: T-167/89

Urteil vom 07.02.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 67 des Statuts, der die Familienzulagen regelt, werden anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art, wie nationale Stipendien, von den vom Organ gezahlten Zulagen abgezogen.

Der höherrangige Grundsatz der Gleichbehandlung lässt es nicht zu, bei der Vornahme dieses Abzugs zur Berücksichtigung der von der nationalen Zulage tatsächlich verschafften Kaufkraft, auf den Betrag der nationalen Zulage einen Koeffizienten anzuwenden, der dem Verhältnis des

Berichtigungsköffizienten des Dienstorts des Beamten zu demjenigen des Ortes entspricht, an dem die nationale Zulage gezahlt wird und von dem unterstellt wird, daß sie dort ausgegeben wird, wenn dieses Verhältnis grösser ist als 1 : 1. In diesem Fall würde nämlich die Anwendung des genannten Koeffizienten dazu führen, daß ein Beamter, der eine nationale Zulage bezieht, die nach Artikel 67 abgezogen wird, nicht genauso behandelt wird wie ein Beamter, der keine nationale Zulage erhält, da im Fall des erstgenannten von Amts wegen auf den Betrag der nationalen Zulage, die von den Gemeinschaftszulagen abgezogen wird, ein für ihn ungünstiger Koeffizient angewandt wird, während der letztgenannte seine Gemeinschaftszulagen in voller Höhe behalten kann, unabhängig von dem Ort, an dem sie ausgegeben werden, und somit von der Kaufkraft, die sie tatsächlich verschaffen.
Stichworte:Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Abzug der aufgrund einer nationalen Regelung gezahlten Zulagen - Festsetzung des Abzugsbetrags - Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten des Landes, das die nationale Zulage zahlt - Anwendung bei einem niedrigeren Berichtigungsköffizienten als demjenigen des Dienstortes - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, , (Beamtenstatut, Artikel 67 Absatz 2, Anhang VII, Artikel 17 Absatz 3),

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