JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.10.1994, Aktenzeichen: T-83/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Erstellung einer erschöpfenden Niederschrift über die Anhörung des Unternehmens, dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorgeworfen wird, stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, wenn sie sich als notwendig erweist, um dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen die Abgabe seiner Stellungnahme und der Kommission den Erlaß ihrer Entscheidung in voller Kenntnis der Sache, d. h. ohne in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in die Irre geführt zu werden, zu ermöglichen. Eine solche Irreführung kann nicht vorliegen, wenn in der Niederschrift lediglich bestimmte Erklärungen eines Vertreters des betroffenen Unternehmens nicht festgehalten sind, die keine wichtigen Punkte enthalten, die im Vergleich zu anderen, in der Niederschrift festgehaltenen Ausführungen der Vertreter dieses Unternehmens während der Anhörung neu wären. In einem solchen Fall beeinträchtigt die Auslassung nämlich nicht die Verteidigungsrechte des Unternehmens und kann keinen Einfluß auf den Ausgang des Verfahrens der Anhörung des Beratenden Ausschusses und auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung haben. Sie ist daher nicht geeignet, das Verwaltungsverfahren insgesamt als nicht ordnungsgemäß erscheinen zu lassen und damit die Rechtmässigkeit der endgültigen Entscheidung in Frage zu stellen. 2. Die Prüfung der ° eventuell beherrschenden ° Stellung eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, daß der Markt für die betroffenen Produkte ein Markt ist, der sich von anderen Sektoren des allgemeinen Marktes unterscheidet. Zu diesem Zweck ist der Produktmarkt unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs so zu ermitteln, daß die tatsächliche Wirtschaftsmacht des betreffenden Unternehmens beurteilt werden kann. Soll nämlich ermittelt werden, ob ein Unternehmen in seinem Verhalten in nennenswertem Umfang von seinen Konkurrenten, seinen Abnehmern und den Verbrauchern unabhängig ist, ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, aufgrund deren sie sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von dem Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind. 3. Nach der Systematik des Artikels 86 des Vertrages ist der räumliche Markt zu dem Zweck abzugrenzen, festzustellen, ob das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft oder in einem wesentlichen Teil derselben hat. Die Umschreibung des räumlichen Marktes erfordert daher eine wirtschaftliche Beurteilung. Der räumliche Markt kann so als das Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer in bezug auf die betreffenden Produkte einander gleichende oder hinreichend homogene Wettbewerbsbedingungen gelten. Es ist nicht erforderlich, daß die Wettbewerbsbedingungen vollkommen homogen sind. 4. Ein Marktanteil von ungefähr 90 % liefert für sich genommen, wenn nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein solcher Marktanteil verschafft dem betreffenden Unternehmen nämlich eindeutig eine Stellung auf dem Markt, die es zu einem unumgänglichen Partner für die anderen Wirtschaftsteilnehmer werden lässt und ihm die für eine beherrschende Stellung charakteristische Unabhängigkeit des Verhaltens ermöglicht. 5. Die besondere Verantwortung, die ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, nach Artikel 86 des Vertrages dafür trägt, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt, bedeutet, daß ihm jedes Verhalten verboten ist, durch das die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des noch bestehenden Wettbewerbs auf einem Markt behindert wird, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist. Daher kann das Verhalten eines solchen Unternehmens selbst dann unter Artikel 86 fallen und nach dieser Vorschrift geahndet werden, wenn es auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt stattfindet, sofern die engen Verbindungen zwischen diesem Markt und dem beherrschten Markt und die führende Stellung dieses Unternehmens auf ersterem ihm dort eine Unabhängigkeit des Verhaltens gegenüber den dort präsenten anderen Wirtschaftsteilnehmern gestatten, aufgrund deren es auch dort, ohne daß es eine beherrschende Stellung innehaben müsste, eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs hat. 6. Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung auf einem Markt innehat, nutzt diese im Sinne des Artikels 86 des Vertrages mißbräuchlich aus, wenn es die Käufer der von ihm vertriebenen Maschinen durch die Verpflichtung an sich bindet, die zur Verwendung in diesen Maschinen bestimmten Grundstoffe ausschließlich von ihm oder einem von ihm benannten Lieferanten zu beziehen. Denn ein Unternehmen in beherrschender Stellung, das seine Abnehmer direkt oder indirekt durch eine Alleinbezugspflicht an sich bindet, handelt mißbräuchlich, weil es seinem Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich macht und anderen Herstellern den Zugang zum Markt verwehrt. Dabei ist unerheblich, ob ein solcher Koppelungsverkauf dem Handelsbrauch entspricht, denn ein Handelsbrauch, der bei normaler Situation auf einem von Wettbewerb geprägtem Markt annehmbar wäre, kann im Fall eines Marktes, auf dem der Wettbewerb bereits eingeschränkt ist, nicht gebilligt werden. 7. Nach Artikel 86 des Vertrages ist es einem Unternehmen in beherrschender Stellung, das sowohl Maschinen als auch die zur Verwendung in diesen bestimmten Verbrauchsgüter herstellt und vertreibt, verboten, unter Hinweis auf Erfordernisse technischer Art, auf Probleme im Bereich der Produkthaftung oder auf Erwägungen des Gesundheitsschutzes und des Schutzes seines Rufes aus eigener Initiative zu bestimmen, daß die Maschinen und die Verbrauchsgüter ein untrennbares integriertes System bilden und daher nur Gegenstand eines Koppelungsverkaufs sein können, wodurch eventuellen Konkurrenten im Bereich der Verbrauchsgüter der Zugang zum Markt verwehrt wird. 8. Es kann zwar zulässig sein, daß ein Unternehmen in beherrschender Stellung unter bestimmten Voraussetzungen Verlustverkäufe tätigt; dies kann aber nicht der Fall sein, wenn diese Verkäufe Verdrängungspraktiken darstellen. Denn wenn das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft auch in vernünftigem Maß das Recht eines Unternehmens in beherrschender Stellung anerkennt, seine geschäftlichen Interessen zu wahren, so lässt es doch ein Verhalten nicht zu, das gerade auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Mißbrauch abzielt. Insbesondere verbietet es Artikel 86 des Vertrages einem Unternehmen in beherrschender Stellung, einen Konkurrenten durch einen Preiswettbewerb zu verdrängen, der keinen Leistungswettbewerb darstellt. Das Vorliegen negativer Bruttospannen oder negativer ° durch den Abzug der unmittelbaren variablen Kosten oder der durchschnittlichen variablen Kosten, d. h. der auf die einzelne Produktionseinheit entfallenden Kosten, vom Verkaufspreis errechneter ° Halbbruttospannen lässt die Annahme zu, daß es sich bei einer bestimmten Preispolitik um Verdrängungswettbewerb handelt. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung hat nämlich nur dann ein Interesse, Preise anzuwenden, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten (d. h. den Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen, wenn es seine Konkurrenten ausschalten will, um danach unter Ausnutzung seiner Monopolstellung seine Preise wieder anzuheben; denn jeder Verkauf bringt für das Unternehmen einen Verlust in Höhe seiner gesamten Fixkosten (d. h. der Kosten, die ungeachtet der produzierten Mengen konstant bleiben) und zumindest eines Teils der variablen Kosten je produzierte Einheit mit sich. Bei negativer Nettospanne und positiver Bruttospanne, d. h., wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (d. h. Fixkosten plus variable Kosten), jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind diese Preise als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten bezweckt. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, wie lange diese Preispraktiken im Rahmen eines Plans zur Schädigung eines Konkurrenten andauern. 9. Die Anwendung diskriminierender Preise gegenüber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Abnehmern durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ist gemäß Artikel 86 Buchstabe c des Vertrages verboten. Zwar hindert diese Vorschrift ein solches Unternehmen nicht daran, unterschiedliche Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten festzusetzen, insbesondere wenn die Preisunterschiede durch Unterschiede in den Absatzbedingungen und die Intensität des Wettbewerbs gerechtfertigt sind. Damit wird indessen lediglich das Recht eines beherrschenden Unternehmens anerkannt, seine geschäftlichen Interessen in vernünftigem Maß zu wahren. Das Unternehmen darf insbesondere keine künstlichen Preisunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten herbeiführen, die eine Benachteiligung seiner Kunden und eine Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund einer künstlichen Abschottung der nationalen Märkte zur Folge hätten. 10. Hat ein Unternehmen seine beherrschende Stellung dadurch mißbraucht, daß es sowohl diskriminierende oder auf Verdrängung ausgerichtete Preise angewandt als auch Treuerabatte gewährt hat, so überschreitet die Kommission nicht ihre Befugnis aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, Anordnungen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen zu erlassen, wenn sie dem betroffenen Unternehmen auf allen Märkten, auf denen es Artikel 86 des Vertrages unterworfen ist, verbietet, einzelnen Kunden ohne objektive Gegenleistung irgendwelche Nachlässe oder günstigere Bedingungen einzuräumen. 11. Die Kommission verstösst nicht dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß sie in der endgültigen Entscheidung zusätzlich zu den Maßnahmen, die sie bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens empfohlen hat, weitere ergänzende Maßnahmen trifft, mit denen die Zuwiderhandlung abgestellt werden soll. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sieht nämlich lediglich vor, daß die Kommission zur Abstellung von Mißbräuchen Empfehlungen an die Unternehmen richten kann, bevor sie nach diesem Artikel eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung trifft. Die Einhaltung solcher Empfehlungen durch das betroffene Unternehmen kann in keinem Fall bewirken, daß die der Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragene Befugnis eingeschränkt wird, alle Anordnungen zu treffen, die sie für notwendig erachtet, um die bei Erlaß der Entscheidung festgestellten Mißbräuche abzustellen. 12. In Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 ist ausdrücklich vorgesehen, daß die beteiligten Unternehmen, wenn die Kommission eine Geldbusse verhängen will, Gelegenheit haben müssen, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern. Der Anhörungsanspruch der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission wird somit, was die Bemessung der Geldbusse angeht, durch ihre Stellungnahme zu Dauer, Schwere und Erkennbarkeit der Wettbewerbswidrigkeit der Zuwiderhandlung gewahrt. 13. Die Kommission ist nicht verpflichtet, den Betrag der Geldbusse nach den verschiedenen Teilen des Mißbrauchs aufzuschlüsseln, damit das betroffene Unternehmen die Rechtmässigkeit der Höhe der Geldbusse beurteilen und sich verteidigen und das Gericht seine Kontrollbefugnis ausüben kann. Eine solche Aufschlüsselung ist insbesondere dann unmöglich, wenn sämtliche festgestellten Zuwiderhandlungen Teile einer zusammenhängenden Gesamtstrategie sind und aus diesem Grund sowohl im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages als auch hinsichtlich der Festsetzung der Geldbusse in umfassender Weise beurteilt werden müssen. Es reicht aus, wenn die Kommission ihre Kriterien für die Festlegung des allgemeinen Niveaus der verhängten Geldbusse angibt. Sie ist nicht verpflichtet, im einzelnen darzulegen, wie sie jeden der Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die unter diesen Kriterien aufgeführt und bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbusse herangezogen worden sind. 14. Eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages kann schon dann als vorsätzlich angesehen werden, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im unklaren sein konnte, gleichviel ob ihm dabei bewusst war, daß es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstösst. 15. Bei der Beurteilung der Schwere der einem Unternehmen zur Last fallenden Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln zum Zweck der Feststellung, wie hoch die Geldbusse sein muß, um in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungen zu stehen, kann die Kommission folgende Gesichtspunkte berücksichtigen: die besonders lange Dauer bestimmter Zuwiderhandlungen, die Anzahl und die Vielfalt der Zuwiderhandlungen, die alle oder nahezu alle Produkte des fraglichen Unternehmens betrafen und von denen einige alle Mitgliedstaaten berührten, die besondere Schwere der Zuwiderhandlungen, die ausserdem Teil einer planmässigen und zusammenhängenden Strategie waren, die darauf abzielte, durch verschiedene Verdrängungspraktiken gegenüber den Konkurrenten und durch eine Politik der Anbindung der Kunden die beherrschende Stellung des Unternehmens auf Märkten, auf denen der Wettbewerb bereits eingeschränkt war, künstlich aufrechtzuerhalten oder zu verstärken, und schließlich die besonders schädlichen Auswirkungen der Mißbräuche im Bereich des Wettbewerbs und den Vorteil, den das Unternehmen aus seinen Zuwiderhandlungen gezogen hat. Daher ist eine Geldbusse nicht unverhältnismässig, die ungefähr 2,2 % des Gesamtumsatzes in einem bestimmten Jahr entspricht. Sie hält sich nämlich in den Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, wonach sich die Geldbusse auf bis zu 10 % des von dem betroffenen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes belaufen darf. |
| Rechtsgebiete: | EWG, Verordnung Nr. 17 |
| Vorschriften: | EWG Art. 86, Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1, |
| Stichworte: | 1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Anhörungen - Erstellung einer Niederschrift - Erfordernis - Grenzen, , (Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 9 Absatz 4), , 2. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Abgrenzung - Kriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 3. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Räumliche Abgrenzung - Kriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Beurteilungskriterien - Bedeutung der Marktanteile, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 5. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Verpflichtungen des Unternehmens in beherrschender Stellung - Verhalten auf einem dem beherrschten Markt benachbarten Markt - Anwendung von Artikel 86 auch ohne beherrschende Stellung auf dem benachbarten Markt - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 6. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Alleinbezugsverträge - System des Koppelungsverkaufs, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 7. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Unternehmen, das die Tätigkeit seiner Konkurrenten auf dem Markt für Erzeugnisse behindert, die zur Verwendung in einem von ihm hergestellten Gerät bestimmt sind - Keine Möglichkeit der Rechtfertigung durch Erwägungen bezueglich der Technik, der Produkthaftung oder des Gesundheitsschutzes, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 8. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Anwendung nicht kostendeckender Preise mit dem Ziel, einen Konkurrenten zu verdrängen, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 9. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Anwendung diskriminierender Preise, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 10. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Befugnis der Kommission - Anordnungen an die Unternehmen - Zulässiger Inhalt, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 11. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellung der Zuwiderhandlungen - Befugnis der Kommission - Anordnungen an die Unternehmen - Während des Verwaltungsverfahrens ausgesprochene Empfehlungen - Mit der endgültigen Entscheidung getroffene ergänzende Maßnahmen - Kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 und 3), , 12. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Anspruch auf rechtliches Gehör - Modalitäten, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19, Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 7), , 13. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Komplexe Zuwiderhandlung - Keine Verpflichtung der Kommission zur Aufschlüsselung des Betrages nach den verschiedenen Teilen der Zuwiderhandlung, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 14. Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Regeln - Zuwiderhandlungen - Vorsätzliche Begehung - Begriff, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), , 15. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Kriterien, , (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2), |
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