JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: T-62/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Um zu prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat, als sie festgestellt hat, daß der Kläger Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) begangen hat, ist festzustellen, ob die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht hat, um die feste Überzeugung zu begründen, daß die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat. (vgl. Randnr. 43) 2 Eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) nur beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann. Hierfür muß insbesondere untersucht werden, ob die fraglichen beschränkenden Maßnahmen auf dem Markt für bestimmte Waren Handelsschranken zwischen Mitgliedstaaten errichten und so die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung erschweren können. Das ist offensichtlich der Fall, wenn diese Maßnahmen sämtliche Händler der betreffenden Kraftfahrzeugmarken in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes binden. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sind schon ihrem Wesen nach geeignet, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern. (vgl. Randnr. 179 ) 3 Aus dem Anspruch der Wirtschaftsteilnehmer auf Rechtssicherheit folgt, daß die Kommission bei einem Streit über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Beweismaterial beibringen muß, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, daß sie vernünftigerweise den Schluß zulassen, daß die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist. (vgl. Randnr. 188) 4 Die Abgrenzung des Marktes spielt in einem Fall des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) nicht dieselbe Rolle wie in einem Fall des Artikels 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG). Bei der Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag hat die angemessene Definition des relevanten Marktes notwendig jeder Beurteilung eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Kommission vorauszugehen, da vor dem Nachweis der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung die Existenz einer solchen Stellung auf einem bestimmten Markt nachgewiesen werden muß, was die vorherige Abgrenzung dieses Marktes voraussetzt. In einem Fall des Artikels 85 EG-Vertrag dagegen ist der relevante Markt gegebenenfalls zu definieren, um zu bestimmen, ob die Vereinbarung, der Beschluß der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. Folglich ist die Kommission verpflichtet, in einer Entscheidung aufgrund von Artikel 85 EG-Vertrag eine Marktabgrenzung vorzunehmen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluß der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. (vgl. Randnr. 230) 5 Eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler stellt keine einseitige Handlung dar, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen. (vgl. Randnr. 236) 6 Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) kann keinesfalls für nicht anwendbar erklärt werden, wenn die Parteien einer selektiven Vertriebsvereinbarung sich so verhalten, daß die Parallelimporte eingeschränkt werden. Denn der Geist einer Verordnung zur Gruppenfreistellung von Vertriebsvereinbarungen besteht darin, die in der Verordnung vorgesehene Freistellung von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß durch die Möglichkeit von Parallelimporten die Verbraucher angemessen an den durch den Alleinvertrieb entstehenden Vorteilen beteiligt werden. Insofern ermächtigt die Verordnung Nr. 123/85, auch wenn sie den Herstellern von Kraftfahrzeugen weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze bietet, diese doch nicht zur Abschottung ihrer Märkte. Durch diese Verordnung werden zwar Vereinbarungen freigestellt, mit denen der Lieferant einen autorisierten Wiederverkäufer mit dem Vertrieb und dem Kundendienst für Kraftfahrzeuge in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Lieferung der Vertragswaren in diesem Gebiet vorzubehalten. Dadurch wird somit insbesondere die dem autorisierten Wiederverkäufer auferlegte Verpflichtung freigestellt, Vertragswaren nicht an nichtautorisierte Wiederverkäufer zu liefern (Artikel 3 Ziffer 10), sofern es sich nicht um Vermittler handelt, also um Wirtschaftsteilnehmer, die im Namen und für Rechnung von Endverbrauchern tätig werden und hierzu schriftlich bevollmächtigt worden sind (Artikel 3 Ziffer 11). Nichtsdestoweniger kann die Kommission gemäß Artikel 10 dieser Verordnung den Vorteil der Anwendung der Verordnung entziehen, wenn sie feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann, wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren sich zu beschaffen. (vgl. Randnrn. 241-242) 7 Das Vorliegen einer nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens tatsächlich erwiesenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kommission nachgewiesen wird, daß sie ihre Überzeugung von der Existenz der Zuwiderhandlung während dieses Verfahrens verfrüht bekundet hat. Soweit zudem die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten tatsächlichen Gesichtspunkte im wesentlichen rechtlich hinreichend nachgewiesen sind, kann der Kläger nicht behaupten, daß die Kommission die sichergestellten Dokumente einseitig gewürdigt oder Schlußfolgerungen auf der Grundlage willkürlicher Unterstellungen gezogen habe. (vgl. Randnrn. 270-271) 8 Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, kann keinesfalls durch die Weigerung der Kommission beeinträchtigt werden, einer Bitte des Klägers zu entsprechen, ihm die Kopien der Beweisdokumente zu überlassen, die nach dem Erlaß und der Zustellung der Entscheidung an die Kommission gerichtet wird. (vgl. Randnr. 277) 9 Artikel 214 EG-Vertrag (jetzt Artikel 287 EG) verpflichtet die Mitglieder sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaftsorgane dazu, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente. Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt der Zusatz "insbesondere", daß es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Auskünfte gilt. In streitigen Verfahren, die zur Verhängung einer Sanktion führen können, fallen insofern die Art und die Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden ist. Dieser Grundsatz folgt insbesondere aus der Notwendigkeit, den Ruf und das Ansehen des Betroffenen zu wahren, solange die Sanktion nicht gegen ihn verhängt worden ist. Die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, deckt sich nicht nur mit ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch mit ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Schließlich wird die Unschuldsvermutung, die auch in Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln durch Unternehmen gilt, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, von der Kommission offensichtlich mißachtet, wenn sie das dem Beratenden Ausschuß und dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Beratung vorgelegte Verdikt vor der förmlichen Verhängung der Sanktion gegen das von ihr beschuldigte Unternehmen der Presse mitteilt. Eine derartige Unregelmäßigkeit kann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, daß ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre. (vgl. Randnrn. 279, 281, 283) 10 Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Dokumente wiederzugeben, auf die sie in den Fußnoten der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, verweist, wenn diese dem Kläger oder seinen Tochtergesellschaften vorliegen. (vgl. Randnr. 302) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Entscheidung 98/273/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 81, Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Entscheidung 98/273/EG, |
| Stichworte: | 1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Beizubringende Beweismittel - Erforderlicher Grad der Beweiskraft, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 2 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Kriterien - Beschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 3 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beweislast der Kommission für die Dauer der Zuwiderhandlung, , 4 Wettbewerb - Kartelle - Abgrenzung des Marktes - Zweck - Bestimmung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, , (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86 [jetzt Artikel 81 EG und 82 EG]), , 5 Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Selektives Vertriebssystem für Kraftfahrzeuge - Aufforderung des Herstellers an seine Händler im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 6 Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Tragweite, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3 [jetzt Artikel 81 Absätze 1 und 3 EG], Verordnung Nr. 123/85 der Kommission, Artikel 3 Ziffern 10 und 11), , 7 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verfrühte Bekundung ihrer Überzeugung von der Existenz der Zuwiderhandlung durch die Kommission - Mangelnde Unparteilichkeit bei der Würdigung der Beweismittel - Folgen, , 8 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Zugang zu Kopien der Beweisdokumente - Nach Erlaß und Zustellung der endgültigen Entscheidung der Kommission gestellter Antrag - Ablehnung - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, , 9 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Berufsgeheimnis - Weitergabe von Auskünften über die geplante Sanktion an die Presse vor Erlaß der Entscheidung - Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Unschuldsvermutung - Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 214 [jetzt Artikel 287 EG]), , 10 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln - Bezugnahme in den Fußnoten der Entscheidung auf den Unternehmen vorliegende Dokumente - Keine Verpfichtung der Kommission zur Wiedergabe dieser Dokumente, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), |
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