JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: T-139/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person setzt voraus, daß diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist. Im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge kann das ausschreibende Organ nicht geltend machen, daß dem Bieter, dessen Angebot nicht angenommen wurde, das Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehle, weil er ein Angebot eingereicht habe, das in keinem Fall habe berücksichtigt werden können. Falls die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, so würde dies zur Wiedereröffnung des Ausschreibungsverfahrens mit anderen Voraussetzungen führen; der Kläger hat deshalb durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Klage, um ein neues Angebot machen zu können, ohne der Konkurrenz des ersten Zuschlagsempfängers ausgesetzt zu sein. (vgl. Randnrn. 28, 33) 2 Wie die anderen Organe verfügt das Parlament bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen, und die Kontrolle durch das Gericht muß sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt. Nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten müssen die Organe jedoch sicherstellen, daß die in einer Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen die potentiellen Bieter nicht dazu veranlassen, gegen die für ihre Tätigkeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu verstoßen. (vgl. Randnrn. 39, 41) 3 Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten; im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Daß der Kläger von einem tatsächlichen Umstand während des Verfahrens vor dem Gericht erfahren hat, bedeutet nicht, daß dieser einen tatsächlichen Grund darstellt, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Hinzukommen muß, daß der Kläger vorher keine Kenntnis von diesem Umstand haben konnte. (vgl. Randnrn. 59, 62) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 92/50/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 92/50/EWG, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Rechtsschutzinteresse - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde - Zulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG), , 2 Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften - Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung - Ermessen der Organe - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , 3 Verfahren - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Voraussetzungen - Neues Vorbringen - Begriff, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2), |
Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen: T-139/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 06.07.2000, T-139/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum