JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.07.1993, Aktenzeichen: T-32/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Das Bestehen einer freien Planstelle im Sinne der Artikel 4 und 29 des Statuts setzt voraus, daß eine Stelle innerhalb der Gesamtzahl von Dauerplanstellen nicht besetzt ist, die in dem Stellenplan enthalten sind, der gemäß Artikel 6 des Statuts dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist und für jede Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe innerhalb der einzelnen Laufbahnen festlegt. Ein Verfahren, durch das innerhalb eines Organs die Rotation der Bediensteten gewährleistet werden soll und bei dem die Beamten mit ihrer Planstelle zugewiesen werden, stellt kein Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle dar. Die Artikel 4, 29 und 45 des Statuts sind deshalb auf ein solches Verfahren nicht anwendbar. Die Organisation des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften unterliegt jedoch bestimmten allgemeinen Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, die bei einem nicht ausdrücklich im Statut vorgesehenen Verfahren wie dem Rotationsverfahren nicht ausser acht gelassen werden dürfen. Die Anwendung dieser Grundsätze bringt es zum einen mit sich, daß die Verwaltung eine ordnungsgemässe Abwägung der Verdienste der Bewerber vornehmen muß, und zum anderen, daß sie, nachdem sie beschlossen hat, ein bestimmtes Amt mit Hilfe dieses Verfahrens besetzen zu lassen, das Verfahren unter Beachtung des Wortlauts der von ihr veröffentlichten Ausschreibung ordnungsgemäß zu Ende führen muß, bevor sie im Rahmen eines anderen Verfahrens auf externe Bewerbungen zurückgreift. 2. Die Entscheidung, ein Rotationsverfahren für das Personal zu beenden, ohne ein bestimmtes Amt im Wege der Ernennung eines internen Bewerbers zu besetzen, fällt in den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet verfügt. Ist die Verwaltung nämlich nicht gehalten, ein nach Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle zu Ende zu führen, so muß dieser Grundsatz erst recht entsprechend gelten, wenn die Verwaltung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal zu internen Bewerbungen aufgefordert hat. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 26, EWG/EAG BeamtStat Art. 29, EWG/EAG BeamtStat Art. 90, EWG/EAG BeamtStat Art. 45, EWG/EAG BeamtStat Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Änderung der Verwendung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal - Unterscheidung von der Besetzung einer freien Planstelle - Pflicht der Verwaltung, den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes zu beachten, , (Beamtenstatut, Artikel 4, 29 und 45), , 2. Beamte - Dienstliche Verwendung - Änderung der Verwendung im Rahmen eines Rotationsverfahrens für das Personal - Keine Verpflichtung, einen der Beamten, die sich beworben haben, zu ernennen, |
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