JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.04.2000, Aktenzeichen: T-188/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Mit der Verpflichtung aus Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), Einzelfallentscheidungen zu begründen, wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Zum einen soll den Betroffenen ermöglicht werden, die tragenden Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte zu wahren, und zum anderen soll der Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzt werden, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Bei einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten hat der Rat für jedes Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, zu prüfen, ob die Offenlegung dieses Dokuments nach den ihm vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, einen der durch Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten geschützten Aspekte des öffentlichen Interesses zu verletzen. Eine Entscheidung, in der der Rat lediglich angegeben hat, dass bestimmte Berichte sensible Informationen enthielten, deren Verbreitung den Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern schaden könnte, erfuellt diese Voraussetzungen nicht und ist daher für nichtig zu erklären, wenn zum einen aus der Begründung dieser Entscheidung nicht hervorgeht, dass der Rat jedes dieser Dokumente gesondert - und sei es auch nur summarisch - oder nur nach Gruppen, die die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen, geprüft hätte, und wenn zum anderen der Rat hinsichtlich bestimmter anderer Dokumente keine Gründe angegeben hat, aus denen der Kläger hätte verstehen können, weshalb die Gefahr bestand, daß ihre Verbreitung diesen Beziehungen schaden konnte. (vgl. Randnrn. 36-37, 41-42, 48) 2 Wenn ein Gemeinschaftsorgan einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten unter Angabe der Gründe ablehnt, der Betroffene einen Zweitantrag auf Überprüfung dieser Abweisung stellt und die Antwort des Gemeinschaftsorgans diese Ablehnung aus denselben Gründen bestätigt, so ist die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, anhand des gesamten Schriftwechsels zwischen dem Gemeinschaftsorgan und dem Antragsteller zu prüfen, wobei auch die Informationen zu berücksichtigen sind, über die der Kläger bereits verfügte. Der Kontext, in dem die Entscheidung getroffen wurde, kann es dem Organ zwar erleichtern, den an die Begründung gestellten Anforderungen zu genügen; er kann ihm dies jedoch unter besonderen Umständen auch erschweren. Dies ist der Fall, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem er den Zugang zu Dokumenten beantragt, Gesichtspunkte vorträgt, die die Richtigkeit der ersten Ablehnung in Frage stellen können. Unter diesen Umständen erlegen die Begründungserfordernisse dem Organ die Verpflichtung auf, einen Zweitantrag unter Angabe der Gründe zu beantworten, aus denen diese Gesichtspunkte keine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen können. Andernfalls könnte der Antragsteller nicht verstehen, weshalb die Antwort auf den Zweitantrag die Weigerung aus den gleichen Gründen bestätigt hat. (vgl. Randnrn. 44-46) 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 93/731 über den Zugang zu Ratsdokumenten zum Schutz des öffentlichen Interesses vorgesehene Ausnahme ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts auf Information und der Verhältnismäßigkeit auszulegen, so dass der Rat prüfen muss, ob ein teilweiser Zugang zu den nicht von der Ausnahme gedeckten Informationen zu gewähren ist. Außerdem erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem Rat, in besonderen Fällen, in denen der Umfang des Dokuments oder der unkenntlich zu machenden Teile für ihn zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen würde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesen gekürzten Teilen und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, was es ihm in diesen besonderen Fällen ermöglichen würde, die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen. (vgl. Randnrn. 54-55) |
| Rechtsgebiete: | Beschluss 93/731/EWG |
| Vorschriften: | Beschluss 93/731/EWG, |
| Stichworte: | 1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eines Organs verweigert wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG], Beschluss 93/731 des Rates, Artikel 4 Absatz 1), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, durch die eine ursprüngliche Entscheidung bestätigt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 190 [jetzt Artikel 253 EG]), , 3 Rat - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/731 - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses - Verpflichtung, einen teilweisen Zugang zu den nicht von der Ausnahme gedeckten Informationen zu gewähren - Umfang, , (Beschluß 93/731 des Rates, Artikel 4 Absatz 1), |
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