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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: T-80/89 



EUG – Aktenzeichen: T-80/89

Urteil vom 06.04.1995


Leitsatz:1. Eine Entscheidung ist ordnungsgemäß zugestellt worden, wenn sie ihrem Adressaten zugegangen und dieser in die Lage versetzt worden ist, von ihr Kenntnis zu nehmen. Die Versendung durch Einschreiben mit Rückschein ist eine angemessene Form der Zustellung. Zwar gilt dann als Datum der Zustellung normalerweise das auf diesem Rückschein angegebene Datum, dies gilt jedoch nicht, wenn auf dem Rückschein eine Unterschrift fehlt und der Adressat der Entscheidung nachweist, daß er die Sendung zu einem anderen Zeitpunkt erhalten hat.

2. Der Grundsatz der Unantastbarkeit des von der zuständigen Stelle beschlossenen Rechtsakts stellt sowohl für die Gemeinschaftsorgane wie für die Rechtssubjekte, deren rechtliche und sachliche Lage von einer Entscheidung dieser Organe berührt wird, einen wesentlichen Faktor der Rechtssicherheit und der Stabilität der Rechtsverhältnisse in der Gemeinschaftsrechtsordnung dar. Nur die strikte, uneingeschränkte Beachtung dieses Grundsatzes gibt die Gewißheit, daß der einmal beschlossene Rechtsakt nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln geändert werden kann und daß folglich der zugestellte oder veröffentlichte Rechtsakt eine exakte Abschrift des beschlossenen Rechtsakts darstellt, die damit den Willen der zuständigen Stelle getreu wiedergibt.

Ein Verstoß gegen diese Unantastbarkeit liegt vor, wenn an einem vom Kommissionskollegium erlassenen Rechtsakt Änderungen oder Zusätze angebracht wurden, die nach der Annahme des Rechtsakts erfolgten und nicht rein orthographischer oder syntaktischer Art sind und daher von einer hierzu nicht befugten Person vorgenommen worden sein müssen; dies gilt ungeachtet der Tragweite, der Bedeutung oder der Wesentlichkeit dieser Änderungen.

3. Die Beachtung des Prinzips der kollegialen Verantwortlichkeit der Kommission und insbesondere das Erfordernis, daß die Entscheidungen von sämtlichen Mitgliedern der Kommission beraten werden, sind für alle von den Rechtswirkungen dieser Entscheidungen betroffenen Rechtssubjekte zwangsläufig insoweit von Interesse, als die Adressaten der Entscheidungen die Gewähr dafür haben müssen, daß diese tatsächlich vom Kollegium getroffen worden sind und dessen Willen genau entsprechen.

Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich als Entscheidungen gekennzeichneten Rechtsakte, die die Kommission gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Interesse der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erlässt und mit denen eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt, Anordnungen gegenüber diesen Unternehmen erlassen und ihnen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können.

Derartige Entscheidungen sind gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag, der verlangt, daß die Kommission die Erwägungen darstellt, die sie zum Erlaß einer Entscheidung geführt haben, um dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen und die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Staatsangehörigen darüber zu unterrichten, in welcher Weise sie den Vertrag angewandt hat, stets mit Gründen zu versehen. Da der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung somit ein unteilbares Ganzes darstellen, ist es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums, beide zugleich anzunehmen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung bedeutet, daß am Wortlaut eines Rechtsakts nach seiner förmlichen Annahme durch das Kollegium nur noch rein orthographische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen, weil jede andere Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt.

4. Eine Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag festgestellt wird, mit der mehreren Unternehmen Verpflichtungen und erhebliche Geldbussen auferlegt werden und die insoweit ein vollstreckbarer Titel ist, berührt die Rechte und Pflichten dieser Unternehmen und ihr Vermögen erheblich. Die Annahme einer solchen Entscheidung in einer verbindlichen Sprache lässt sich also nicht als schlichte Maßnahme der Geschäftsführung oder der Verwaltung ansehen, die von einem Mitglied der Kommission aufgrund Ermächtigung erlassen werden kann, ohne daß das in Artikel 27 der Geschäftsordnung der Kommission ausdrücklich anerkannte Kollegialprinzip unmittelbar verletzt würde.

5. Ein Mitglied der Kommission kann die Begleitschreiben der Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag festgestellt wird, unter den in Artikel 12 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen Voraussetzungen unterzeichnen. Eine solche Unterschrift, die am Tag des Ablaufs des Mandats des Mitglieds der Kommission angebracht wurde, räumt jedoch nicht den Mangel der Unzuständigkeit aus, mit dem der Rechtsakt behaftet ist, wenn nachgewiesen wird, daß das Datum der Annahme des Rechtsakts nach dem Datum des Ablaufs des Mandats des Mitglieds liegt. Folglich ist ein Rechtsakt, der von keinem Mandatsträger handschriftlich unterzeichnet worden ist und bei dem festgestellt wird, daß er frühestens nach Ablauf des Mandats des Mitglieds der Kommission endgültig beschlossen worden ist, wegen Unzuständigkeit in zeitlicher Hinsicht rechtswidrig.

6. Die in Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen. Die Ausfertigung stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

7. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden; als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten jedoch Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, keine - nicht einmal vorläufige - Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

Dies ist nicht der Fall, wenn feststeht, daß die Kommission tatsächlich beschlossen hat, den verfügenden Teil einer Entscheidung anzunehmen, unabhängig davon, mit welchen Fehlern diese Entscheidung auch behaftet sein mag, und wenn im übrigen die Zuständigkeits- und Formfehler betreffend das Verfahren für den Erlaß der Entscheidung nicht derart schwerwiegend sind, daß diese als rechtlich inexistent betrachtet werden müsste.
Rechtsgebiete:VO 17, VerfO EuG, EWG, GeschO Komm, EG
Vorschriften:VO 17 Art. 3 Abs. 1, VerfO EuG Art. 64 § 3, EWG Art. 85, EWG Art. 173, GeschO Komm Art. 12, EG Art. 230,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Einzelfallentscheidung - Zustellung - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 191 Absatz 2), , 2. Handlungen der Organe - Unantastbarkeit nach Erlaß - Änderung der Begründung oder des verfügenden Teils - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 189 und 190), , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Begründung - Verpflichtung des Kollegiums - Änderung nach Erlaß - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff. und 190, Fusionsvertrag, Artikel 17, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchst. a), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Erlaß in einer verbindlichen Sprache aufgrund Ermächtigung - Verstoß gegen das Kollegialprinzip - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, Fusionsvertrag, Artikel 17, Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 27), , 5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Nicht unterzeichnete Entscheidung, die nach Ablauf des Mandats des Mitglieds der Kommission erlassen wurde, das die Begleitschreiben unterzeichnet hatte - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, Fusionsvertrag, Artikel 17, Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 12 Absatz 3), , 6. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission betreffend die Ausfertigung der Rechtsakte in den verbindlichen Sprachen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Fusionsvertrag, Artikel 17, Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 12), , 7. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung - Inexistenter Rechtsakt - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 189),

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