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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 06.04.1995, Aktenzeichen: T-152/89 



EUG – Aktenzeichen: T-152/89

Urteil vom 06.04.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Sitzungen zwischen Unternehmen teil, die den Zweck haben, die Preise ihrer Erzeugnisse festzusetzen, und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Sitzungen, wodurch es den anderen Teilnehmern Anlaß zu der Annahme gibt, daß es dem Ergebnis der Sitzungen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, daß es sich an der aus diesen Sitzungen resultierenden Absprache beteiligt.

2. Für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt. Insoweit kann es ein Unternehmen, das sich an einer Vereinbarung über die Aufteilung des Marktes beteiligt, nicht entlasten, wenn es sich nicht stets an die vereinbarten Preise und Quoten hält.

3. Ein Unternehmen, das sich mit anderen Unternehmen an wettbewerbsfeindlichen Aktivitäten beteiligt, deren Zweck in der Festsetzung von Preisen und Quoten liegt, kann sich nicht darauf berufen, daß dies unter dem Zwang der anderen Teilnehmer geschehe. Denn anstatt sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen, könnte dieses Unternehmen den auf es ausgeuebten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Teilnahme an Sitzungen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck - Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung an der nachfolgenden Absprache zu schließen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien - Wettbewerbswidriger Zweck - Feststellung ausreichend, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beteiligung angeblich unter Zwang - Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3),

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