JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 06.03.1996, Aktenzeichen: T-93/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 3947/92, mit der Artikel 32 Absatz 3 in das Statut eingefügt wurde, keine Rückwirkung hat, kann nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht der sofortigen Anwendung dieser Bestimmung auf alle Personen entgegenstehen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, einschließlich der Bediensteten auf Zeit, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu Beamten ernannt wurden. Die Bestimmung sieht nämlich nur vor, daß ein Bediensteter auf Zeit, der unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wurde, sein Dienstalter in der Dienstaltersstufe behält; sie enthält keine Beschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Ernennung. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 32, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 91 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beamte - Einstellung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe - Zum Beamten ernannter Bediensteter auf Zeit - Gleichbehandlung, , (Beamtenstatut, Artikel 32), |
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