( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.12.2002, Aktenzeichen: T-91/01 



EUG – Aktenzeichen: T-91/01

Urteil vom 05.12.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die fehlende Unterscheidungskraft einer komplexen, d. h. aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke lässt sich nicht anhand des Gewichts bestimmter ihrer Bestandteile im Verhältnis zu bestimmten anderen Bestandteilen der Marke feststellen, deren fehlende Unterscheidungskraft feststeht. Eine komplexe Marke kann nämlich nicht unter die genannte Bestimmung fallen, wenn nur einer ihrer Bestandteile im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der komplexen Marke gegenüber ihren übrigen Bestandteilen nicht dominiert.

Die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke ist somit anhand sämtlicher Bestandteile zu beurteilen, aus denen die Marke besteht.

( vgl. Randnr. 36 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Was die Anmeldung einer das Wortzeichen BioID" enthaltenden Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 des Nizzaer Abkommens, und zwar insbesondere Waren, deren Benutzung für die biometrische Identifikation von Lebewesen erforderlich ist, sowie durch eine biometrische Identifikation erbrachte Dienstleistungen, anbelangt, so hat diese Marke keine Unterscheidungskraft, da von jedem der Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist, anzunehmen ist, dass er für die Präsentation dieser Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet werden kann, und somit keiner dieser Bestandteile hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft hat.

( vgl. Randnrn. 22, 30-31, 41 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Prüfung im Fall einer zusammengesetzten Marke - Erforderliche Prüfung jedes Bestandteils unabhängig von seinem relativen Gewicht, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wortbildzeichen BioID", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 05.12.2002, Aktenzeichen: T-91/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-05-12-2002-az-t-9101

"EUG - 05.12.2002, T-91/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN