( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.12.2000, Aktenzeichen: T-32/00 



EUG – Aktenzeichen: T-32/00

Urteil vom 05.12.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind "Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Das Zeichen "electronica", dessen Eintragung für Kataloge und die Veranstaltung von Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es keine Unterscheidungskraft hat. Das Wort "electronica" ist nahezu identisch mit dem Wort "electrónica" im Spanischen und im Portugiesischen. Durch das Fehlen des Akzents auf dem "o" erhält das Wort "electronica" kein zusätzliches Merkmal, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(vgl. Randnrn. 36-38)

2 Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können". Das Wort "electronica", dessen Eintragung für Kataloge und die Veranstaltung von Fachmessen und Fachtagungen für Bauelemente und Baugruppen der Elektronik begehrt wird, kann keine Gemeinschaftsmarke sein, da es - zumindest im Spanischen und Portugiesischen - ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibt, durch das sich diese selbst, nicht aber ihre Beziehung zu den sie herstellenden bzw. liefernden Unternehmen kennzeichnen lassen. Damit enthält die Marke keinen Hinweis darauf, dass sie eine andere Bedeutung als die einer bloßen Beschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen hat.

(vgl. Randnrn. 41-42, 44)
Stichworte:1 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die keine Unterscheidungskraft haben - Wort "electronica", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b), , 2 Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wort "electronica", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 05.12.2000, Aktenzeichen: T-32/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-05-12-2000-az-t-3200

"EUG - 05.12.2000, T-32/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN