JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 05.11.1997, Aktenzeichen: T-149/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Die Entscheidung, durch die die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, betrifft die Unternehmen unmittelbar und individuell, die die Beschwerde, die zur Einleitung des Verfahrens zur Untersuchung der Beihilfe geführt hat, eingelegt, Erklärungen abgegeben und den Verfahrensablauf bestimmt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die die angefochtene Entscheidung fortbestehen und Wirkungen entfalten lässt, spürbar beeinträchtigt wird. Dies trifft insbesondere auf ein Unternehmen zu, das mit dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalten hat, in einem Sektor, in dem nur wenige Unternehmen aktiv sind, im Wettbewerb steht und zusammen mit diesem Unternehmen an einer der für diesen Sektor kennzeichnenden Ausschreibungen teilgenommen hat, die für es grosse Bedeutung gehabt hat. 5 Die Verletzung der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtung, die Kommission von beabsichtigten Beihilfen zu unterrichten und diese nicht vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission durchzuführen, durch die Mitgliedstaaten hat nicht zur Folge, daß diese Maßnahmen automatisch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar werden. Denn das in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehene Verbot der Gewährung von Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt, da Artikel 92 Absatz 3 der Kommission bei der Ausübung der Befugnis, bestimmte Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, ein weites Ermessen einräumt. Die eventuelle Unvereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt kann somit erst am Ende der in Artikel 93 vorgesehenen Untersuchung festgestellt werden, deren Durchführung Sache der Kommission ist, und ergibt sich nicht automatisch daraus, daß der betreffende Mitgliedstaat die Kommission nicht von der fraglichen Maßnahme unterrichtet hat. Ausserdem wird die Verletzung dieser Verpflichtung durch die unmittelbare Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 a. E. sanktioniert, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglicht, gegebenenfalls die nationalen Gerichte anzurufen. Die Kommission kann jedoch dem für die Rechtsverletzung verantwortlichen Mitgliedstaat aufgeben, die Zahlung dieser Beihilfen bis zum Abschluß des Verfahrens auszusetzen. 6 Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages räumt der Kommission ein weites Ermessen bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 ein, da die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in diesen Fällen Probleme aufwirft, die die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Umstände implizieren. Bei der Vornahme dieser Bewertung kann sich die Kommission durch Leitlinien selbst binden, sofern diese nicht gegen den Vertrag verstossen. Der Gemeinschaftsrichter muß deshalb die Nachprüfung insoweit darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmißbrauch vorliegt. Der Gemeinschaftsrichter darf somit nicht seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen. |
| Rechtsgebiete: | Mitteilung 95/C 120/03, EGV |
| Vorschriften: | Mitteilung 95/C 120/03, EGV Art. 93 Abs. 2, EGV Art. 173 Abs. 4, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Beschwerdeführendes Unternehmen - Klagerecht - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 4), , 2 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterlassene Meldung - Durchführung vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission - Verbot - Unmittelbare Wirkung - Umfang - Anordnungsbefugnis der Kommission, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 3), , 3 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Möglichkeit, Leitlinien zu erlassen - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3), |
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