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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.07.2001, Aktenzeichen: T-25/99 



EUG – Aktenzeichen: T-25/99

Urteil vom 05.07.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Beurteilung der Bedeutung des Beitrags der Bierlieferungsverträge einer Brauerei zur kumulativen Abschottungswirkung aller gleichartigen Verträge ist die Stellung der Vertragspartner auf dem Markt zu berücksichtigen. Der Beitrag hängt überdies von der Laufzeit dieser Verträge ab. Ist sie, gemessen an der durchschnittlichen Laufzeit der auf dem relevanten Markt im Allgemeinen geschlossenen Verträge, unverhältnismäßig lang, so fällt der einzelne Vertrag unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG). Eine Brauerei mit verhältnismäßig geringem Marktanteil, die ihre Verkaufsstellen für viele Jahre an sich bindet, kann nämlich zu einer ebenso erheblichen Marktabschottung beitragen wie eine Brauerei mit verhältnismäßig starker Marktstellung, die ihre Verkaufsstellen normalerweise in kürzeren Zeitabständen aus der Bindung entlässt.

( vgl. Randnr. 76 )

2. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ist die Verknüpfung eines Netzes von Vereinbarungen einer Brauerei, das nicht in erheblichem Maß zur Abschottung des Marktes beiträgt, mit den Netzen von Vereinbarungen der landesweit tätigen Brauereien, die in erheblichem Maß zu dieser Abschottung beitragen, nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen.

Zum einen können Bierlieferungsverträge zwischen der als Großhändler tätigen Brauerei und den liefernden Brauereien, d. h. den landesweit tätigen Brauereien - die Vereinbarungen nach oben" - als Teil des Netzes der Vereinbarungen der liefernden Brauereien angesehen werden, wenn sie eine Bestimmung enthalten, die als Bezugsverpflichtung eingestuft werden kann (Mindestabnahmepflicht, Bevorratungspflicht oder Wettbewerbsverbot). Folglich gehört ein Liefervertrag, der keine irgendwie geartete Bezugsverpflichtung enthält, nicht zum Netz der Vereinbarungen einer liefernden Brauerei, auch wenn er einen erheblichen Teil des Bieres betrifft, das die mit der als Großhändler tätigen Brauerei verbundenen Betriebe absetzen.

Damit nicht nur die Vereinbarungen nach oben", sondern auch die Vereinbarungen zwischen der als Großhändler tätigen Brauerei und den mit ihr verbundenen Betrieben - die Vereinbarungen nach unten" - mit dem Netz der Vereinbarungen der liefernden Brauereien verknüpft werden können, müssen die Vereinbarungen zwischen den liefernden Brauereien und der als Großhändler tätigen Brauerei ferner eine so große Bindungswirkung entfalten, dass der Zugang zum Netz der Vereinbarungen nach unten" der als Großhändler tätigen Brauerei für andere in- oder ausländische Brauereien unmöglich oder zumindest sehr erschwert wird.

Ist die Bindungswirkung der Vereinbarungen nach oben" begrenzt, so haben andere Brauereien die Möglichkeit, Lieferverträge mit der als Großhändler tätigen Brauerei zu schließen und sich dadurch Zugang zu deren Netz von Vereinbarungen nach unten" zu verschaffen. Damit erhalten sie Zugang zu allen Betrieben, die zu diesem Netz gehören, ohne mit jeder Verkaufsstätte einen gesonderten Vertrag schließen zu müssen. Die Existenz eines Netzes von Vereinbarungen nach unten" kann somit das Eindringen anderer Brauereien in den Markt erleichtern.

( vgl. Randnrn. 104-108 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG),
Stichworte:1. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Beitrag des streitigen Vertrages zur Abschottung der Marktstellungen wegen der großen Zahl gleichartiger Verträge - Auswirkung der Laufzeit des streitigen Vertrages, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Brauereiverträge - Beurteilungskriterien - Zugänglichkeit des Marktes - Verknüpfung eines Netzes von Vereinbarungen einer Brauerei, das nicht zur Abschottung des Marktes beiträgt, mit den Netzen von Vereinbarungen landesweit tätiger Brauereien, die zu dieser Abschottung beitragen - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]),

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