JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 05.06.2001, Aktenzeichen: T-6/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Umstand, dass ein Unternehmen Produktionstätigkeiten im Stahlbereich ausübt und somit ein Stahlunternehmen gemäß Artikel 80 EGKS-Vertrag ist, bedeutet nicht, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen. Der betreffende Umstand berechtigt auch nicht zu der Annahme, dass die für ein solches Unternehmen bestimmten Investitionsbeihilfen auf jeden Fall nach den Vorschriften über dem EGKS-Vertrag unterliegende staatliche Beihilfen zu beurteilen sind. Die Anwendung des EGKS-Vertrags auf die Beihilfen, die einem Stahlunternehmen für seine Investitionen in die eine seiner Tätigkeiten gewährt wurden, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn keine ausreichende Gewähr dafür bestand, dass eine Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten seiner dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten ausgeschlossen werden kann. Es ist zwar Aufgabe des betroffenen Mitgliedstaats, der Kommission, gegebenenfalls unterstützt durch das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen, das über die insoweit maßgeblichen Informationen verfügt, alles mitzuteilen, was es ihr ermöglicht, im Verwaltungsverfahren zu überprüfen, ob eine solche Gewähr gegeben ist, die Kommission ist jedoch verpflichtet, dieses Verfahren sorgfältig und unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durchzuführen, der zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft zählt und im vorliegenden Zusammenhang die Berücksichtigung des berechtigten Vertrauens in Bezug auf das Verfahren verlangt, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens hinsichtlich der streitigen Beihilfen bei den Betroffenen erwecken konnten. ( vgl. Randnrn. 60-61, 125-126 ) 2. Artikel 67 § 3 EGKS-Vertrag betrifft ausschließlich die Vorteile für die Stahlindustrie, die sich aus der Anwendung einer staatlichen Regelung im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik des betroffenen Mitgliedstaats ergeben, und nicht die spezielle staatliche Subventionierung der Kohle- und Stahlindustrie oder eines bestimmten Stahlunternehmens, die Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag unterliegen. ( vgl. Randnr. 85 ) 3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag ist die Rechtmäßigkeit des betroffenen Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts bestanden. Die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, sind daher nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte. ( vgl. Randnr. 93 ) 4. Das durch eine staatliche Beihilfe begünstigte Unternehmen darf auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens gewährt wurde, wovon sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern kann. Dagegen verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission die Rückforderung von Beihilfen anordnet, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl sie aufgrund von Informationen von dritter Seite mehrere Jahre nach der Genehmigung der betreffenden Beihilfen erneut geprüft und dann verneint hat. ( vgl. Randnrn. 182, 189 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 1999/580/EGKS |
| Vorschriften: | Entscheidung 1999/580/EGKS Art. 1 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. EGKS - Anwendungsbereich des Vertrages - Vorschriften über staatliche Beihilfen - Anwendung auf sämtliche Tätigkeiten eines Stahlunternehmens - Voraussetzungen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 80), , 2. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Staatliche Subventionen - Artikel 4 Buchst. c und 67 § 3 des Vertrages - Unterschiedliche Anwendungsbereiche, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. c und 67 § 3), , 3. Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33), , 4. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Begünstigten - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen, |
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