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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.06.1996, Aktenzeichen: T-75/95 



EUG – Aktenzeichen: T-75/95

Urteil vom 05.06.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gemeinschaftsrichter kann im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ein Gemeinschaftsorgan nicht anweisen, gemäß Artikel 176 des Vertrages sich aus einem Urteil, mit dem eine Entscheidung für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, da er andernfalls in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung eingreifen würde. Daher ist im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wurde, daß ein Erlaß von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt sei, ein Antrag unzulässig, der darauf gerichtet ist, die Kommission zu verpflichten, in dieser Sache neu zu entscheiden.

2. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben können die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfuellt sind: Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muß auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, d. h. bei vernünftiger Betrachtungsweise ausserstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muß alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.

Für die Entscheidung der Frage, ob der Wirtschaftsteilnehmer den Irrtum der zuständigen Behörden erkennen konnte, sind alle Umstände des Einzelfalls konkret zu beurteilen unter Berücksichtigung insbesondere der Art des Irrtums, der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und der Sorgfalt, mit der er gehandelt hat. An der nötigen Sorgfalt fehlt es dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer dadurch, daß er die Rechnungen des Exporteurs bezahlt hatte, noch bevor er die Zollbescheide erhalten hatte, selbst ein finanzielles Risiko eingegangen ist, das nach seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht unerläßlich war, so daß er nicht behaupten kann, in seinem berechtigten Vertrauen auf das Nichtbestehen einer Zollschuld enttäuscht worden zu sein, und wenn der Irrtum von einem aufmerksamen Wirtschaftsteilnehmer durch die Lektüre des Amtsblatts, in dem die einschlägigen Vorschriften einige Tage vor den betreffenden Einfuhren veröffentlicht worden waren, hätte erkannt werden können. Insoweit besteht die Pflicht zur Einsichtnahme in das Amtsblatt nicht nur für gewerbliche Wirtschaftsteilnehmer, die im wesentlichen Import- und Exportgeschäfte tätigen, sondern auch für diejenigen, die eine gewisse Erfahrung mit der Einfuhr der betreffenden Waren erworben haben.

3. Der Umstand, daß die Kommission in einem ihr von den nationalen Behörden vorgelegten Fall die Verordnung Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben anwendet, obwohl sie, da die Abgaben noch nicht entrichtet waren, die Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung solcher Abgaben hätte anwenden müssen, stellt zwar einen Rechtsfehler dar; dieser Rechtsfehler rechtfertigt jedoch nicht die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, da die offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, aufgrund deren er sich nach Ansicht der Kommission nicht auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen kann, der Erkennbarkeit des Irrtums der zuständigen Behörden entspricht, aufgrund deren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ausscheidet, und die Verwechslung der beiden Rechtsgrundlagen durch die Kommission, die rein formaler Natur ist, vorliegend keinen entscheidenden Einfluß auf das Ergebnis ihrer Würdigung in der Sache gehabt hat.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1430/79, VO (EWG) Nr. 3069/86, VO (EWG) Nr. 1697/79
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 3069/86 Art. 1 Abs. 6, VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Befugnisse des Gemeinschaftsrichters - Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß ein Erlaß von Eingangsabgaben nicht gerechtfertigt ist - Antrag auf Erlaß einer Anordnung an die Kommission, eine neue Entscheidung zu erlassen - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 und 176), , 2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen für die Nichterhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Irrtum der Verwaltung, der "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Beurteilungskriterien - Einzelfall, , (Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 3. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Rechtsfehler - Entscheidung der Kommission, in der die Regelung über den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben anstelle der Regelung über die Nacherhebung solcher Abgaben angewandt wird - Irrtum bezueglich der Rechtsgrundlage, der ohne Einfluß auf die sachliche Würdigung der Rechte des Wirtschaftsteilnehmers geblieben ist - Nichtigerklärung nicht gerechtfertigt, , (Verordnungen des Rates Nr. 1430/79, Artikel 13, und Nr. 1697/79, Artikel 5 Absatz 2),

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