JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 05.06.1996, Aktenzeichen: T-398/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine von der Kommission gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 90/684 erlassene, an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der durch die Verlängerung mehrerer den Schiffbau betreffender Beihilferegelungen die Anwendung nationaler, genereller Vorschriften über Steuervorteile für Reeder und Investoren in Schiffneubauten genehmigt wird, ist für potentiell durch diese Vorschriften Begünstigte eine Maßnahme von allgemeiner Wirkung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt. Ein Seeschiffahrtsunternehmen, das mit einem durch eine derart genehmigte Beihilfe potentiell begünstigten Unternehmen konkurriert, kann daher nicht als im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen angesehen werden. Eine solche Entscheidung betrifft dieses Unternehmen nämlich nur allein aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Transportunternehmen in gleicher Weise wie jeden anderen Marktteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in gleicher Lage befindet. Daß die Klägerin bei der Kommission Beschwerde erhob und mit dieser einen Briefwechsel sowie Gespräche führte, stellt keine besonderen Umstände dar, die ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und für sie eine Klagebefugnis gegen eine allgemeine Beihilferegelung zu begründen. Zwar sind nach der Rechtsprechung die "Beteiligten" im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 ° also die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände ° befugt, gegen Entscheidungen, mit denen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages die Vereinbarkeit individueller Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, Klage zu erheben, wobei diese Klagemöglichkeit die Einhaltung der Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 gewährleisten soll, jedoch kann nicht angenommen werden, daß es beim Erlaß einer Entscheidung über eine allgemeine Beihilferegelung und damit vor der Gewährung individueller Beihilfen in Durchführung dieser Regelung "konkurrierende Unternehmen" geben kann, die sich als solche auf die Verfahrensgarantien in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages berufen könnten. Würde schließlich die Klage eines Unternehmens als zulässig angesehen werden, das nur mittelbar und potentiell von der allgemeinen Beihilferegelung berührt und daher von einer Entscheidung der Kommission zu deren Genehmigung nur am Rande betroffen wird, so würde dies dem Begriff der "individuellen Betroffenheit" im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages jede rechtliche Bedeutung nehmen und dazu führen, daß eine nahezu unbegrenzte Zahl von Unternehmen gegen eine Entscheidung von allgemeiner Wirkung Klage erheben könnte. Insoweit kann auch der Umstand, daß eine nationale Klagemöglichkeit möglicherweise fehlt, das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zu überschreiten. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 93, EG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der durch die Verlängerung von allgemeinen, den Schiffbau betreffenden Beihilferegelungen die Anwendung nationaler Vorschriften über Steuervorteile genehmigt wird - Klage eines Schiffahrtsunternehmens, das eine Beschwerde an die Kommission gerichtet hat - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), |
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