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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.06.1996, Aktenzeichen: T-162/94 

EUG – Aktenzeichen: T-162/94

Urteil vom 05.06.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage als unbegründet abgewiesen wird, steht der Zulässigkeit einer zweiten Klage nur dann entgegen, wenn die beiden Klagen dieselben Parteien und denselben Gegenstand betreffen und auf demselben Grund beruhen, wobei diese Voraussetzungen zwangsläufig zugleich vorliegen müssen. Da die Maßnahme, deren Aufhebung begehrt wird, ein wesentlicher Teil des Streitgegenstands ist, steht die Rechtskraft eines Urteils der Zulässigkeit einer zweiten Klage nicht entgegen, wenn sich diese gegen andere Maßnahmen richtet als die erste Klage.

Im übrigen lässt die Tatsache, daß die zur Stützung der zweiten Klage geltend gemachten Rügen in weitem Umfang mit den in der früheren Rechtssache vorgetragenen Rügen übereinstimmen, nicht die Annahme zu, daß die zweite Klage die blosse Wiederholung der ersten Klage ist, wenn der rechtliche Rahmen, in dem die den Gegenstand der zweiten Klage bildende Maßnahme getroffen wurde, in mehreren Punkten von dem Rahmen abweicht, in den sich die zuvor angefochtene Maßnahme einfügte.

2. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der bereits zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörte, bevor er in Artikel 3b Absatz 3 des Vertrages verankert worden ist, setzt die Rechtmässigkeit einer Gemeinschaftsregelung voraus, daß die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist.

In den Bereichen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm der Vertrag zuweist, ist eine erlassene Maßnahme jedoch nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ betraut ist, offensichtlich ungeeignet ist.

Dies ist bei der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere beim Erlaß der Regelung zum Schutz gegen Dumpingpraktiken der Fall; das gleiche gilt, wenn auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrages im Wege eines Ausgleichs zwischen divergierenden Interessen die Antidumping-Grundverordnung aufgestellt wird und wenn in Anwendung dieser Verordnung konkrete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Folglich muß sich die Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter im Bereich des Schutzes gegen Dumpingmaßnahmen auf die Frage beschränken, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet sind.

3. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er in Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 8 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88 die Erstattung entrichteter Zölle an einen mit dem Exporteur, der Urheber des Dumpings ist, verbundenen Importeur von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, daß er seinen Preis beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer um einen Betrag erhöht, der doppelt so hoch ist wie die zuvor festgestellte Dumpingspanne, weder die Grenzen seines Ermessens überschritten und damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt noch gegen den GATT-Antidumpingkodex von 1979 oder das Diskriminierungsverbot verstossen.

Zum einen erscheint diese Voraussetzung nämlich bei einem verbundenen Importeur im Hinblick auf das mit der Einführung eines Antidumpingzolls verfolgte Ziel, den betreffenden Exporteur und seinen Importeur zur endgültigen Aufgabe ihres das Dumping begründenden Marktverhaltens zu bewegen, nicht offensichtlich ungeeignet und kann daher vom Gericht nicht beanstandet werden, auch wenn sich dem Gemeinschaftsgesetzgeber andere, in der Folge verwendete Methoden zur Erreichung des gleichen Ergebnisses boten.

Zum anderen äussert sich der GATT-Antidumpingkodex von 1979, der vorsieht, daß der Betrag des Antidumpingzolls die Dumpingspanne nicht überschreiten darf und daß der diese Spanne überschreitende Zoll so rasch wie möglich zurückzuerstatten ist, weder ausdrücklich noch stillschweigend zur Zulässigkeit der Aufstellung einer solchen Voraussetzung.

Schließlich ist die durch die genannte Voraussetzung herbeigeführte unterschiedliche Behandlung von unabhängigen und verbundenen Importeuren durch die unterschiedliche Lage gerechtfertigt, in der sie sich bezueglich des Dumpings jeweils befinden; sie stellt deshalb keine Diskriminierung dar. Während nämlich unabhängige Importeure am Dumping nicht beteiligt sind, befinden sich mit dem Exporteur verbundene Importeure in dem Sinne auf der anderen Seite der "Dumpinglinie", daß sie an den Praktiken teilnehmen, die das Dumping begründen, und daß sie zumindest alle dem Dumping zugrunde liegenden Umstände kennen können
Rechtsgebiete:VO 2089/84, EG-Satzung, EWG
Vorschriften:VO 2089/84 Art. 1, EG-Satzung Art. 21, EG-Satzung Art. 41, EG-Satzung Art. 54 Abs. 2, EWG Art. 184, EWG Art. 3b,
Stichworte:1. Verfahren - Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage als unbegründet abgewiesen wird - Umfang - Unzulässigkeit einer zweiten Klage - Voraussetzungen - Identität der Parteien, des Gegenstands und des Grundes beider Klagen, , 2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verhältnismässigkeit - Antidumping-Grundverordnung - Verhältnismässigkeit - Beurteilungskriterien - Ermessen des Gemeinschaftsgesetzgebers im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 3b Absatz 3 und 113, Verordnung Nr. 2423/88 des Rates), , 3. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Auf Artikel 16 der Verordnung Nr. 2423/88 gestützter Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen - Mit dem Exporteur verbundener Importeur - Voraussetzung der Erhöhung des Preises beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer um einen Betrag, der doppelt so hoch ist wie die Dumpingspanne - Rechtmässigkeit - Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Widerspruch zum GATT-Antidumpingkodex - Unterschiedliche Behandlung der verbundenen und der unabhängigen Importeure durch ihre unterschiedliche Lage bezueglich des Dumpings gerechtfertigt, , (Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 und 16, Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, Antidumpingkodex von 1979 , Artikel 2 Absätze 5 und 6 und 8 Absatz 3,

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