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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.06.1992, Aktenzeichen: T-26/90 



EUG – Aktenzeichen: T-26/90

Urteil vom 05.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zur Bestimmung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes, mit dem die Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie für nichtig erklärt wurden, ist auf die Begründung dieses Urteils abzustellen. Diese beschränkt sich auf eine Verweisung auf ein früheres Urteil, mit dem Bestimmungen gleichen Inhalts für nichtig erklärt worden waren, soweit es die in ihnen für die Festsetzung der Quoten enthaltenen Grössen nicht erlaubten, Lieferquoten auf einer Grundlage festzusetzen, die nach Ansicht der Kommission für Unternehmen angemessen war, bei denen das Verhältnis zwischen Erzeugungs- und Lieferquote deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag; daher ist auf dieses Urteil abzustellen, auch wenn dessen Tenor nur teilweise in das später erlassene Urteil übernommen wurde. Da letzteres nämlich gegenüber dem ersten Urteil keinerlei zusätzliche Begründung für eine weitergehende Nichtigerklärung enthält, können die fraglichen Bestimmungen durch dieses Urteil nur in derselben Weise für nichtig erklärt worden sein wie die Bestimmungen gleichen Inhalts durch das erste Urteil.

Daraus folgt, daß der Gerichtshof Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 nicht insoweit für nichtig erklärt hat, als er die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Quoten der Stahlunternehmen durch die Kommission bildet, sondern nur insoweit, als es die in ihm für die Festsetzung der Quoten enthaltenen Grössen nicht erlaubten, Lieferquoten auf einer Grundlage festzusetzen, die nach Ansicht der Kommission für Unternehmen angemessen ist, bei denen das Verhältnis zwischen dem Teil der Erzeugungsquoten, die zur Lieferung auf dem Markt der Gemeinschaft bestimmt sind, und den Erzeugungsquoten deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt.

2. Ein Kläger kann im Rahmen einer gegen eine Einzelfallentscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage nicht einredeweise die Rechtswidrigkeit anderer Einzelfallentscheidungen geltend machen, die an ihn gerichtet waren und die nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden sind.

3. Der EGKS-Vertrag sieht unterschiedliche Verfahren vor für den Ersatz eines unmittelbaren und besonderen Schadens, der einem Unternehmen durch eine vom Gerichtshof wegen eines die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers aufgehoben worden ist, einerseits und für die Ahndung der Verletzung von im Rahmen des Quotensystems erlassenen Entscheidungen durch die Unternehmen andererseits. Da diese beiden Verfahren unterschiedlich ausgestaltet sind und die Kommission nach dem erstgenannten Verfahren selbständig darüber befinden kann, welche Maßnahmen zur Durchführung von Nichtigkeitsurteilen zu erlassen sind, kann ihr vom Richter im Rahmen des zweiten Verfahrens nicht vorgeschrieben werden, in welcher Weise sie Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils zu treffen hat; die Kommission ist also nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden mit einer festgestellten Quotenüberschreitung zu verrechnen.

4. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelfallentscheidung hat den Zweck, dem Richter die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheidung zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmässig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung erlaubt. Der Umfang dieser Pflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde.

5. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Entscheidung Nr. 194/88 ist in seinem Kontext und insbesondere anhand des gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag geschaffenen Quotensystems für die Erzeugung und Lieferung von Stahl auszulegen, das die für die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage erforderlichen Einschränkungen der Erzeugung angemessen auf die verschiedenen Erzeuger verteilen soll. Mit Artikel 11 wurde demnach dadurch eine gewisse Flexibilität in das Quotensystem eingeführt, daß punktülle Überschreitungen der Quoten für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen oder für bestimmte Zeiträume erlaubt wurden, wenn sie durch die Nichtausnutzung einer Quote für eine bestimmte Erzeugnisgruppe oder während eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wurden.

In diesem Zusammenhang ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e zu sehen, der die Möglichkeit für die Kommission vorsieht, einen Vorgriff auf die Quoten zu erlauben. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt also voraus, daß die während eines Quartals erfolgte Quotenüberschreitung durch die Nichtausschöpfung der Quote im folgenden Quartal ausgeglichen werden kann. Andernfalls käme es zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Erzeuger in einer Krisensituation, der sich aus dem Gesamtsystem des Artikels 58 EGKS-Vertrag ergibt, insbesondere soweit dort auf die in den Artikeln 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag und namentlich in Artikel 4 Buchstabe b umschriebenen Grundsätze Bezug genommen wird, wonach Maßnahmen, die eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführen, verboten sind.

6. Da die Kommission in den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 194/88 erklärt hatte, daß sie das Quotensystem für die Erzeugung und Lieferung von Stahl für bestimmte Erzeugnisse während weiterer zwei Quartale aufrechterhalte, daß dies aber mit einer Lockerung der Quoten im zweiten Quartal als Vorbereitung auf die Liberalisierung des Marktes verbunden werde, können die Wirtschaftsteilnehmer nicht behaupten, vom Ende des Quotensystems überrascht worden zu sein.

Zu den rechtlichen Folgen des Auslaufens des Quotensystems ist festzustellen, daß die Entscheidung der Kommission, die für das letzte Quartal der Anwendung des Systems beantragten Vorgriffe auf Quoten nicht zu gestatten, gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern keinen Bruch mit ihrer früheren Politik darstellt.

7. Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag ist dahin auszulegen, daß im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das zur Verhängung einer Geldbusse führen kann, der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet worden ist, wenn dem Betroffenen bei förmlichen wie informellen Zusammenkünften Gelegenheit gegeben worden ist, zu der behaupteten Quotenüberschreitung und ihrer Berechnung Stellung zu nehmen, obwohl es besser gewesen wäre, wenn dem Betroffenen alle Berechnungen, soweit sie bei der Bewertung der festgestellten Quotenüberschreitung berücksichtigt werden sollten, förmlich mitgeteilt worden wären.

8. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung einer allgemeinen Entscheidung über ein Quotensystem für die Erzeugung und Lieferung von Stahl bereits einen Vorteil gezogen, der den durch die Rechtswidrigkeit einer anderen Bestimmung dieser Entscheidung verursachten Schaden übersteigt und mit der angemessenen Verteilung der Lasten der Krise auf die Unternehmen nicht vereinbar ist, so hat der Richter die wegen Quotenüberschreitung verhängte Geldbusse nicht in Wahrnehmung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen, zumal wenn die verhängte Geldbusse weiter unter dem Betrag liegt, den die Entscheidung Nr. 194/88 in der Regel vorsieht.
Rechtsgebiete:Entscheidung Nr. 194/88, EGKS
Vorschriften:Entscheidung Nr. 194/88 Art. 5, Entscheidung Nr. 194/88 Art. 17, Entscheidung Nr. 194/88 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e, EGKS Art. 36 Abs. 1,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite der Nichtigerklärung - Bestimmung anhand der auf ein früheres Urteil verweisenden Begründung - Nichtigerklärung der Artikel 5 und 17 der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS, , (EGKS-Vertrag, Artikel 33, Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88, Artikel 5 und 17), , 2. Einrede der Rechtswidrigkeit - Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann - Einzelfallentscheidungen - Ausschluß, , (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 3), , 3. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl - Quotenüberschreitung - Geldbusse - Keine Verpflichtung der Kommission zur Aufrechnung mit dem durch die für nichtig erklärten fehlerhaften Bestimmungen entstandenen Schaden, , (EGKS-Vertrag, Artikel 34 und 58), , 4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Zweck - Umfang - Einzelfallentscheidungen, , 5. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl - Quotenüberschreitung - Vorgriff auf die Quoten des folgenden Quartals - Voraussetzungen - Ausgleich der Überschreitung durch Nichtausschöpfung der Quoten im folgenden Quartal - Grundsatz der Gleichbehandlung der Erzeuger, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. b und 58, Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88, Artikel 11 Absatz 3 Buchst. e), , 6. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl - Allmähliches Auslaufen des Systems - Weigerung, Vorgriffe auf Quoten zu genehmigen - Weigerung im Einklang mit der bis dahin von der Kommission verfolgten Politik - Vertrauensschutz - Keine Verletzung, , (Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88), , 7. EGKS - Entscheidung, mit der eine Geldbusse verhängt oder ein Zwangsgeld festgesetzt wird - Verwaltungsverfahren - Pflicht der Kommission, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - Umfang, , (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 1), , 8. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl - Quotenüberschreitung - Geldbusse - Mehr als mässige Geldbusse für ein Unternehmen, das anderweit Gewinn aus rechtswidrigen Entscheidungen gezogen hat - Gleichbehandlung der Erzeuger - Herabsetzung - Ausschluß, , (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 2, Allgemeine Entscheidung Nr. 194/88),

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