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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.04.2001, Aktenzeichen: T-87/00 



EUG – Aktenzeichen: T-87/00

Urteil vom 05.04.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der... Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der... Dienstleistung dienen können". Was insoweit die für Dienstleistungen einer Direktbank, insbesondere elektronische Bankdienstleistungen" beantragte Eintragung des Wortes EASYBANK" angeht, so kann es nicht als ein Zeichen mit ausschließlich beschreibendem Charakter angesehen werden, da dieses Wort als solches den potenziellen Kunden nicht in die Lage versetzt, die ihm eventuell zugänglichen konkreten Bankleistungen oder gar eines oder mehrere ihrer Merkmale sofort und genau zu identifizieren. Folglich ist der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Wortes EASYBANK und den Dienstleistungen, die von einer Direktbank erbracht werden können, zu vage und zu unbestimmt, als dass dieser Ausdruck als Beschreibung der betreffenden Dienstleistungen verstanden werden könnte.

( vgl. Randnrn. 22, 31-32 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, dem zufolge Marken, die keine Unterscheidungskraft haben," von der Eintragung ausgeschlossen sind, haben der Prüfer und gegebenenfalls die Beschwerdekammer - im Wege einer Prognose und unabhängig von jeder tatsächlichen Benutzung des Zeichens im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 - zu prüfen, ob es ausgeschlossen erscheint, dass das fragliche Zeichen geeignet ist, in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, wenn die Verkehrskreise ihre Entscheidung im Geschäftsleben zu treffen haben.

( vgl. Randnr. 40 )
Rechtsgebiete:EG-Verordnung Nr. 40/94/EWG
Vorschriften:EG-Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 38, EG-Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 39, EG-Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, EG-Verordnung Nr. 40/94/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. c,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können - Wort EASYBANK", , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. c), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Beurteilung der Unterscheidungskraft - Kriterien, , (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. b und Absatz 3),

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