( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 05.03.2003, Aktenzeichen: T-237/01 



EUG – Aktenzeichen: T-237/01

Urteil vom 05.03.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.

Der Üblichkeitscharakter einer Marke im Sinne dieser Vorschrift kann nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, auch wenn die fragliche Bestimmung sie nicht ausdrücklich erwähnt, und in Bezug auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise sowie unter Berücksichtigung der vermutlichen Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers des betreffenden Warentyps, der als normal informiert und genügend aufmerksam und verständig gilt, beurteilt werden.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38 )

2. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke finden die absoluten Eintragungshindernisse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Bei der Beurteilung der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft einer Marke können u. a. der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden. Erkennen die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise auf der Grundlage der genannten Faktoren die Ware dank der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 für die Eintragung der Marke erfuellt ist.

Die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft ist auch in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie unter Berücksichtigung der vermutlichen Wahrnehmung eines normal informierten und genügend aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Kategorie von Waren oder Dienstleistungen. Was schließlich den für die Eintragungsfähigkeit erforderlichen Umfang der Benutzung angeht, so muss die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Europäischen Union nachgewiesen werden, in dem die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre.

( vgl. Randnrn. 50-52 )

3. Die Frage, ob ein Ausdruck, der im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden ist und der daher unter das absolute Eintragungshindernis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt, durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, was zur Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift nach Absatz 3 desselben Artikels führt, hängt insbesondere davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise diesen Ausdruck entweder als Gattungsbegriff für das fragliche Produkt oder als unterscheidendes Zeichen eines bestimmten Unternehmens wahrnehmen. Die Bemühungen des Inhabers der Marke zur Bewahrung der Unterscheidungskraft derselben werden daher insoweit berücksichtigt, als sie in der Wahrnehmung des fraglichen Ausdrucks durch die maßgeblichen Verkehrskreise objektive Ergebnisse haben.

( vgl. Randnr. 55 )

4. Der Ausdruck BSS", dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die in Klasse 5 im Sinne des Abkommens von Nizza gehörenden pharmazeutische[n] Augenheilmittel; sterile Lösungen für die Augenchirurgie" beantragt wurde, hätte wegen des Vorliegens des absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, das aus der Üblichkeit der Marke resultiert, die sich aus dem Nachweis ergibt, dass BSS" ein für Fachkreise im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Marke als Gattungsbegriff für eine ausgeglichene Salzlösung (Balanced Salt Solution) und folglich für sterile Lösungen für die Augenchirurgie" üblich gewordener Begriff ist, nicht eingetragen werden dürfen.

Da nicht nachgewiesen wurde, dass die genannte Marke im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte, ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Marke begründet war.

( vgl. Randnrn. 34, 43, 46, 60, 63 )
Rechtsgebiete:Verordnung (EG) Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 51, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 51 Abs. 2,
Stichworte:1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind - Üblichkeit - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchst. d), , 2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Nicht unterscheidungskräftige, beschreibende oder übliche Marken - Ausnahme - Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Beurteilungskriterien, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst.n b, c und d und 3), , 3. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Übliche Marke - Ausnahme - Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Bestimmung unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise - Vom Inhaber ergriffene Initiativen - Voraussetzung für die Berücksichtigung, , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst. d und 3), , 4. Gemeinschaftsmarke - Verzicht, Verfall und Nichtigkeit - Absolute Nichtigkeitsgründe - Eintragung entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 - Fehlender Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung - Ausdruck BSS", , (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchst. d und 3 sowie 51 Absätze 1 Buchst. a und 2),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Urteil vom 05.03.2003, Aktenzeichen: T-237/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-urteil-vom-05-03-2003-az-t-23701

"EUG - 05.03.2003, T-237/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN