JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 04.03.1999, Aktenzeichen: T-87/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Eine Entscheidung stellt dann einen anfechtbaren Rechtsakt dar, wenn sie in qualifizierter Weise die Rechtsstellung der betroffenen Unternehmen ändert, indem sie endgültige Rechtswirkungen erzeugt. Dies ist der Fall bei einer Entscheidung der Kommission, die feststellt, daß die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens keinen Zusammenschluß im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 darstelle und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle. Eine solche Entscheidung hat insbesondere zur Folge, daß dieser Vorgang unter das Kartellverbot von Artikel 85 des Vertrages subsumiert wird und dem selbständigen besonderen Verfahren der Verordnung Nr. 17 unterliegt. Sie verändert hierdurch die Rechtsstellung der betroffenen Unternehmen, indem sie diese der Möglichkeit beraubt, die Rechtmässigkeit des genannten Vorgangs unter einem lediglich strukturellen Gesichtspunkt im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach der Verordnung Nr. 4064/89 prüfen zu lassen, um eine Entscheidung zu erwirken, die endgültig über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht befindet. Unter diesen Umständen stellt diese Entscheidung keine blosse vorbereitende Maßnahme dar, gegen deren Rechtswidrigkeit den Betroffenen im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages angemessener Rechtsschutz gewährt werden könnte. Sie ist vielmehr eine endgültige Entscheidung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages sein kann, damit der gerichtliche Schutz der Rechte gewährleistet ist, die sich für die Unternehmen aus der Verordnung Nr. 4064/89 ergeben. 2 Aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 geht hervor, daß die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nur dann in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, wenn dieses Unternehmen zum einen über funktionelle Selbständigkeit verfügt und sie zum anderen nicht die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der betroffenen Unternehmen bezweckt oder bewirkt. Da die Verordnung Nr. 4064/89 nicht klarstellt, nach welchen Kriterien sich bestimmt, inwieweit diese beiden Bedingungen als erfuellt angesehen werden können, ist bei der Auslegung dieser Bedingungen ihr Zweck zu berücksichtigen, der darin besteht, die jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 17 voneinander abzugrenzen, die einander ausschließen. Dies führt im Rahmen der früheren Fassung der Verordnung Nr. 4064/89 zu der Notwendigkeit, die wirtschaftliche Bedeutung der kooperativen Elemente im Verhältnis zu den strukturellen Aspekten zu beurteilen. Um den Einfluß der Unterstützung durch die Muttergesellschaften auf die funktionelle Selbständigkeit des gemeinsamen Unternehmens beurteilen zu können, müssen die Merkmale des betroffenen Marktes berücksichtigt werden, und es ist zu prüfen, inwieweit dieses Unternehmen die Funktionen ausübt, die normalerweise von anderen auf dem gleichen Markt auftretenden Unternehmen ausgeuebt werden. Zwar kann angenommen werden, daß ein neu gegründetes, aber noch nicht tätiges Unternehmen, das sich für bestimmte Dienstleistungen an aussenstehende Gesellschaften wendet, nicht schon deswegen als der funktionellen Selbständigkeit entbehrend angesehen werden kann, doch gilt dies nicht für den Fall, daß das Gemeinschaftsunternehmen für die Gewährung der Gesamtheit dieser Dienstleistungen von seinen Muttergesellschaften abhängt, und zwar über eine anfängliche Anlaufzeit hinaus, in der diese Unterstützung deshalb als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil sie es dem Gemeinschaftsunternehmen ermöglicht, den Markt zu betreten. 3 Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 legt ausdrücklich das Recht der betroffenen Unternehmen - darunter derjenigen, die einen Zusammenschluß angemeldet haben - fest, vor Erlaß einer Reihe von in der Bestimmung aufgezählten Entscheidungen gehört zu werden. Er erwähnt nicht diejenigen Entscheidungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a feststellen, daß der angemeldete Vorgang nicht unter die Verordnung Nr. 4064/89 fällt. Die Beachtung der Rechte der Verteidigung stellt jedoch ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar und ist daher vor Erlaß jeder Entscheidung, die die betroffenen Unternehmen beschweren kann, zwingend. Hat die Kommission auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses hin in einem ersten Auskunftsersuchen klar die Notwendigkeit betont, genauere Angaben zu einem Punkt zu erhalten, können die mit der Beachtung der Rechte der Verteidigung verbundenen Erfordernisse die Kommission nicht zwingen, dieses Ersuchen bei unzureichender Beantwortung zu wiederholen. 4 Im Rahmen der vorbeugenden Überprüfung von Zusammenschlüssen muß anhand der Informationen und Unterlagen, über die die Kommission bei Erlaß einer Entscheidung verfügte, ermittelt werden, ob diese rechtlich ausreichend begründet ist. |
| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Vorschriften: | EG Art. 85 Abs. 1, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 3, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 6 Abs. 1, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 18, |
| Stichworte: | 1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung der Kommission, der zufolge die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 fällt, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 3 Absatz 2), , 2 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens - Voraussetzungen - Funktionelle Selbständigkeit - Beurteilungskriterien - Unterstützung durch die Muttergesellschaften - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), , 3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Entscheidung, der zufolge ein angemeldeter Vorgang nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 fällt - Verpflichtungen der Kommission, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchst. a und Artikel 18), , 4 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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