JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 04.02.1998, Aktenzeichen: T-246/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 4 Die Gemeinschaft wird, wenn durch das Verhalten eines oder mehrerer ihrer Organe ihre Haftung ausgelöst wird, vor den Gerichten der Gemeinschaft durch das Organ oder die Organe vertreten, dem oder denen das die Haftung auslösende Verhalten zur Last gelegt wird. Die Tatsache, daß die Klage gegen die Organe und nicht ausdrücklich gegen die Gemeinschaft gerichtet ist, kann die Unzulässigkeit der Klage nicht begründen, wenn hierdurch Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt werden. 5 Der Schaden, dessen Ersatz die Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen fordern können, die infolge von aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen nach der Verordnung Nr. 857/84 weder eine Referenzmenge erhalten noch infolgedessen eine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten, ist der Schaden, der sich daraus ergibt, daß dem Geschädigten in der Zeit zwischen der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 auf den einzelnen Erzeuger und der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an diese Erzeuger aufgrund der Verordnung Nr. 764/89 eine Referenzmenge vorenthalten worden ist. Da ein Erzeuger nach einer Zwangsversteigerung jedoch nicht mehr Eigentümer des Betriebes ist, für den eine Umstellungsverpflichtung eingegangen worden war, und daher keinen Anspruch mehr auf eine Referenzmenge haben kann, da diese in Verbindung mit einer bestimmten Fläche zugeteilt wird, kann der zu ersetzende Schaden, den dieser Erzeuger angeblich dadurch erlitten hat, daß ihm die Referenzmenge vorenthalten worden ist, nur der bis zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung eingetretene Schaden sein. 6 Die Verjährung der gegen die Gemeinschaft gerichteten Ansprüche aus ausservertraglicher Haftung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, beginnt, wenn alle Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfuellt sind, und insbesondere in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes. Was den Schaden angeht, den die Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen erlitten haben, die infolge von aufgrund der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen in Anbetracht der Verordnung Nr. 857/84 weder eine Referenzmenge erhalten noch demzufolge eine von der Zusatzabgabe befreite Milchmenge vermarkten konnten, hat die Verjährung an dem Tag begonnen, an dem diese Erzeuger nach Auslaufen ihrer Verpflichtung die Milchlieferungen hätten wiederaufnehmen können, wenn eine Referenzmenge ihnen nicht verweigert worden wäre, d. h. an dem Tag, an dem die Verordnung Nr. 857/84 auf sie angewendet wurde. In diesem Zusammenhang geht die Auffassung fehl, daß die Verjährung erst ab der Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnung laufe, denn diese Auffassung würde dazu führen, daß das Recht zur Erhebung einer Schadensersatzklage von der vorherigen Nichtigerklärung oder Feststellung der Ungültigkeit der schadenstiftenden Handlung abhängig wäre, und verkennt damit die Eigenständigkeit der Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag gegenüber der Nichtigkeitsklage, die die Erhebung einer Schadensersatzklage ohne vorherige Nichtigkeitsklage erlaubt und folglich einen verstärkten Schutz der Bürger gewährleistet. Was die Frage angeht, wann der streitige Schaden eingetreten ist, ist nicht der gesamte Schaden zum gleichen Zeitpunkt eingetreten, sondern es sind täglich Einzelschäden entstanden, und der Schadensersatzanspruch betrifft alle die Tage, während deren eine Vermarktung nicht möglich war. In einem Fall, in dem durch ein Ereignis wie den Verlust des Betriebes, durch das der Anspruch auf eine Referenzmenge wegfällt, kein weiterer mit der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 zusammenhängender Schaden mehr eintritt, läuft die Verjährungsfrist fünf Jahre nach einem solchen Ereignis ab. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68, Verordnung (EWG) Nr. 1371/84, EGV, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c, Verordnung (EWG) Nr. 1371/84, EGV Art. 178, EGV Art. 215 Abs. 2, Verfahrensordnung Art. 44, |
| Stichworte: | 1 Schadensersatzklage - Klage gegen das Organ, das angeblich die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst hat - Zulässigkeit - Voraussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2), , 2 Ausservertragliche Haftung - Schaden - Ersatz - Milcherzeuger, denen Referenzmengen im Rahmen der Zusatzabgabenregelung rechtswidrig vorenthalten wurden, nachdem sie ihre Lieferungen aufgrund der Regelung über Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt hatten - Berechnung des Schadens - Einzelfall, , (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2, Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 764/89 des Rates), , 3 Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 857/84, die die Nichtzuteilung einer Referenzmenge an die Milcherzeuger zur Folge hatte, die eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung eingegangen waren - Maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitraum des Schadenseintritts - Bestimmung - Einzelfall, , (EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43 und 46, Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates), |
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