JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 03.06.1999, Aktenzeichen: T-17/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Die Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) regeln ein und denselben Rechtsbehelf. Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß der einzelne Untätigkeitsklage nicht nur gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der an ihn gerichtet ist, sondern auch gegen ein Organ, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn unmittelbar und individuell betroffen hätte. Ein Unternehmen ist als durch eine Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe unmittelbar betroffen anzusehen, wenn die Absicht der nationalen Behörden, ihr Beihilfevorhaben zu verwirklichen, ausser Zweifel steht. Im übrigen sind als individuell betroffen anzusehen die Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG), d. h. die durch die Gewährung einer staatlichen Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die mit dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalten hat, konkurrierenden Unternehmen. 2 Gemäß Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor zum Tätigwerden aufgefordert wurde. Diese Aufforderung ist eine wesentliche Förmlichkeit; sie setzt die Frist von zwei Monaten in Lauf, binnen deren das Organ Stellung zu nehmen hat, und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen eine Klage erhoben werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt. Die Aufforderung ist zwar an kein besonderes Formerfordernis gebunden, sie muß jedoch so klar und deutlich sein, daß das Organ konkret erkennen kann, welchen Inhalt die beantragte Entscheidung haben soll und daß mit ihr beabsichtigt ist, es zu einer Stellungnahme zu zwingen. 3 Der weite Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Durchführung des Artikels 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) verfügt, darf den dem einzelnen durch den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß jedermann gegen die Entscheidungen, die gegen ein von den Verträgen anerkanntes Recht verstossen, einen Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes haben muß, gewährten Schutz nicht zunichte machen. Insoweit lässt sich nicht von vornherein ausschließen, daß für einen einzelnen ein Ausnahmefall vorliegt, aufgrund dessen er zur Erhebung einer Klage gegen eine Weigerung der Kommission befugt ist, im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion nach Artikel 90 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absätze 1 und 3 EG) eine Entscheidung zu erlassen. 4 Im Rahmen einer Untätigkeitsklage ist zu prüfen, ob ein Organ zu dem Zeitpunkt, zu dem es gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) zum Tätigwerden aufgefordert wird, hierzu verpflichtet war. Da die Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Hilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig ist, hat sie im Interesse einer ordnungsgemässen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Beschwerde, mit der das Vorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Hilfe gerügt wird, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Ebenso wie die Kommission eine Entscheidung über einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) nicht unbegrenzt hinausschieben kann, kann sie auch die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, die als Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gerügt wurden, nicht unbegrenzt ausdehnen, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat. Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verwaltungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontexts, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen. 5 Eine Untätigkeit der Kommission liegt vor, wenn sie nach 31 Monaten Vorprüfung und nach Ablauf der Frist von zwei Monaten, nachdem ein Unternehmen sie im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen, die möglicherweise als Beihilfen zu qualifizieren wären, zum Tätigwerden aufgefordert hatte, keine Entscheidung erlassen hat, und zwar weder in dem Sinne, daß die in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellen, noch in dem Sinne, daß sie zwar als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 zu qualifizieren, jedoch gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind, noch des Inhalts, daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten ist, und wenn sie auch keine Entscheidung erlassen hatte, die sich je nach den Umständen aus diesen verschiedenen möglichen Entscheidungen zusammengesetzt hätte, es sei denn, sie wiese nach, daß diese Zeiträume durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt waren. 6 Ein dem Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 entsprechendes Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer, der einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln anzeigt, stellt eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) dar. Durch ein solches Schreiben wird die Untätigkeit der Kommission beendet, und eine vom Beschwerdeführer erhobene Untätigkeitsklage wird gegenstandslos. 7 Ein Schreiben, in dem die Kommission einem Beschwerdeführer, der sie auffordert, nach Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) tätig zu werden, antwortet, daß sie nicht in der Lage sei, dem gerügten Sachverhalt eine Zuwiderhandlung zu entnehmen, und in dem sie die Gründe dargelegt, weshalb sie nicht beabsichtige, ein Verfahren gemäß diesem Artikel einzuleiten, stellt eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) dar und macht damit die vom Beschwerdeführer erhobene Untätigkeitsklage gegenstandslos. |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 232, EGV Art. 81, EGV Art. 86 Abs. 1, EGV Art. 87, EGV Art. 230, |
| Stichworte: | 1 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Nichterlaß einer Entscheidung über die Konsequenzen, die aus einer mit dem Ziel, die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen, erhobenen Beschwerde zu ziehen sind, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 175 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG und 232 Absatz 3 EG] sowie Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 2 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Voraussetzungen - Klare und deutliche Aufforderung, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG]), , 3 Untätigkeitsklage - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Nichttätigwerden der Kommission aufgrund von Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG), , (EG-Vertrag, Artikel 90 [jetzt Artikel 86 EG]), , 4 Untätigkeitsklage - Verpflichtung der Kommission zum Handeln - Erlaß einer Entscheidung aufgrund der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und/oder 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) - Zuegige Sachbehandlung, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] sowie 93 und 175 [jetzt Artikel 88 EG und 232 EG]), , 5 Untätigkeitsklage - Verpflichtung der Kommission zum Handeln - Nichterlaß einer Entscheidung aufgrund der Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und/oder 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) - Untätigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] sowie 93 und 175 [jetzt Artikel 88 EG und 232 EG]), , 6 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) - Schreiben, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an einen Beschwerdeführer gerichtet wird, der einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln anzeigt, , (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG], Verordnung Nr. 99/63, Artikel 6), , 7 Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) - Schreiben, das gemäß Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) an einen Beschwerdeführer gerichtet wird, der einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln anzeigt, , (EG-Vertrag, Artikel 90 und 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 86 EG und 232 Absatz 2 EG]), |
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