JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: T-44/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Auch wenn das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik und die Verordnung Nr. 3447/93, mit der dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, keine spezielle Vorschrift über eine etwaige Kürzung oder Streichung eines im Rahmen des Abkommens gewährten Zuschusses enthalten, besitzt die Gemeinschaft, da sie nach Artikel 7 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls Zuschüsse für die Gründung gemischter Gesellschaften gewährt, notwendig auch die Kompetenz, einen solchen Zuschuss zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht eingehalten wurden. Jede andere Auslegung liefe den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwider, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, so dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung oder dem Grundsatz, wonach ein gegenseitiges Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann, wenn einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellt. Folglich besitzt die Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3447/93 und des Fischereiabkommens eine allgemeine Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen über die Kürzung oder Streichung der Zuschüsse. ( vgl. Randnrn. 84-87 ) 2. Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik umfasst zwei Komponenten: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören. Die Auswahl und die Beurteilung der Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften gehören zur internationalen Komponente des Fischereiabkommens, denn die Gründung dieser Gesellschaften ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Bereich der Fischerei. So erfordert nach den Nummern 2 bis 5 des Anhangs III des Fischereiabkommens die Auswahl der Vorhaben als solche eine Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und eine Zustimmung sowohl der Gemeinschaft als auch der argentinischen Behörden. Dagegen ist die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission, die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört. Aus diesen Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass die Kommission vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der sie den einem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschuss zur Gründung einer gemischten Gesellschaft kürzt, den Gemischten Ausschuss anhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden erwirken müsste. ( vgl. Randnrn. 101-106 ) 3. Wenn die Schiffe einer gemischten Gesellschaft, die im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik einen Zuschuss erhalten hat, ohne vorherige Zustimmung der Kommission die Gewässer unter argentinischer Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt verlassen und damit den Fang in diesen Gewässern aufgeben, so liegt darin eine offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses. Denn eines der Hauptziele, die die Gemeinschaft mit dem Abschluss des Fischereiabkommens verfolgte, bestand darin, den Gemeinschaftsreedern Zugang zu den argentinischen Fischereiressourcen zu verschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Fischereiabkommen die Bildung gemischter Gesellschaften. Folglich obliegt es diesen, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten. Argentinische Fischereiressourcen sind aber nur Erzeugnisse der Fischerei, die aus dem Fang in argentinischen Gewässern stammen, und es lässt sich nicht geltend machen, dass unter argentinischen Fischereiressourcen alle Fischereierzeugnisse aus Fängen zu verstehen seien, die ein Schiff unter argentinischer Flagge innerhalb oder außerhalb der Gewässer der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens tätige. Denn mit dem Fischereiabkommen wird das Ziel verfolgt, der Gemeinschaft neue Fischgründe zu erschließen, die zu dieser ausschließlichen Wirtschaftszone gehören. Selbst wenn das Verlassen der argentinischen Gewässer wegen der Erschöpfung der Fischbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens und zusätzlich wegen von den argentinischen Behörden erlassenen Fangverboten oder -beschränkungen erforderlich gewesen wäre, hätten doch die betreffenden Zuschussempfänger, denen eine dem System der Gemeinschaftszuschüsse inhärente und für seine Funktionsfähigkeit wesentliche Informations- und Loyalitätspflicht obliegt, die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegneten, unterrichten müssen. ( vgl. Randnrn. 116, 117, 119, 120, 122-124 ) 4. Die Kürzung eines Zuschusses, den die Kommission einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik gewährt hat, im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem das betreffende Schiff nicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens auf Fang war, ist angesichts des gerügten Verstoßes, d. h. der Einstellung des Fangs in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens, ohne weiteres verhältnismäßig. Da nämlich die Gemeinschaft mit dem Fischereiabkommen hauptsächlich die Öffnung der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens für die Gemeinschaftsreeder anstrebte, ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischereiressourcen als eine Hauptpflicht anzusehen, die dem System der Bezuschussung gemischter Gesellschaften inhärent ist. Das Verlassen der argentinischen Gewässer ohne Genehmigung der Kommission bedeutet daher zwangsläufig eine Verletzung auch der übrigen Hauptpflichten des Zuschussempfängers, nämlich denen zur Errichtung der gemischten Gesellschaft und zur prioritären Versorgung des Gemeinschaftsmarktes. ( vgl. Randnrn. 142-143 ) 5. Hört die Gemeinschaft in einem Verfahren zur Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses freiwillig einen Ausschuss an, dessen Befassung nicht obligatorisch ist, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses, die im Übrigen unter Einhaltung der für ihren Erlass zwingend vorgeschriebenen Verfahren erlassen wurde. ( vgl. Randnr. 158 ) 6. In einem Verfahren zur Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, den die Kommission nach dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik für die Gründung einer gemischten Gesellschaft zur Fischerei gewährt hat, darf sich die Kommission, die bei der Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags nur an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist, für die Festsetzung des Betrages, der für die Übertragung des Schiffes anfällt, im Wege der Analogie an der Verordnung Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse orientieren. Denn auf diese Weise zeigt sie sich bestrebt, die Behandlung einer im Rahmen des Fischereiabkommens gegründeten gemischten Gesellschaft der Behandlung von gemischten Gesellschaften im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3699/93 anzugleichen. ( vgl. Randnr. 163 ) 7. Die Wahrung des Grundsatzes der Angemessenheit von Fristen oder Zeiträumen ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den die Kommission im Rahmen ihrer Verwaltungsverfahren einzuhalten hat. Jedoch rechtfertigt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, selbst wenn er erwiesen ist, nicht automatisch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. ( vgl. Randnrn. 167, 170 ) 8. In einem Fall, in dem der Empfänger eines Gemeinschaftszuschusses eine Hauptvoraussetzung für dessen Gewährung nicht erfuellt, kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um eine Kürzung des ihm gewährten Zuschusses durch die Kommission zu verhindern. Selbst wenn frühere Unregelmäßigkeiten vorliegen, die die Kommission nicht verfolgt hat, kann dies keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen des Zuschussempfängers begründen. ( vgl. Randnrn. 177, 179 ) 9. Die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Rechtsnatur der betreffenden Handlung angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Bei einer Entscheidung über die Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses zugunsten eines nicht wie vorgesehen durchgeführten Vorhabens muss in der Begründung angegeben werden, weshalb die vorgenommenen Abweichungen nicht gebilligt werden können. Erwägungen zur Erheblichkeit der Abweichungen oder zum Fehlen einer vorherigen Zustimmung allein stellen dafür keine hinreichende Begründung dar. Indessen ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. ( vgl. Randnrn. 193-195 ) 10. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussetzung eines Zuschusses während des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Kürzung des Zuschusses entschieden werden soll, einem Verfahrensbeteiligten einen Schaden zufügt, noch bevor die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses ergeht. ( vgl. Randnrn. 202, 207 ) 11. Zwar ist die Schadensersatzklage nach Artikel 288 Absatz 2 EG im gemeinschaftsrechtlichen System der Klagemöglichkeiten ein selbständiger Rechtsbehelf, so dass die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags nicht bereits als solche zur Unzulässigkeit eines Schadensersatzantrags führt. Doch ist eine Schadensersatzklage dann für unzulässig zu erklären, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie, falls ihr stattgegeben würde, zur Folge hätte, dass die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt werden. ( vgl. Randnr. 213 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Fischereiabkommen mit Argentinien |
| Vorschriften: | EGV Art. 235, EGV Art. 288 Abs. 2, Fischereiabkommen mit Argentinien, |
| Stichworte: | 1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Entscheidung über die Kürzung oder Streichung des Zuschusses - Zuständigkeit der Gemeinschaft auch ohne besondere Vorschrift, , (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik, Verordnung Nr. 3447/93 des Rates), , 2. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Keine Verpflichtung der Kommission, den Gemischten Ausschuss anzuhören und die Zustimmung der argentinischen Behörden einzuholen, , (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik), , 3. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Ausfahrt der Schiffe aus den argentinischen Gewässern ohne vorherige Zustimmung der Kommission - Offenkundige Verletzung einer Bewilligungsvoraussetzung des Zuschusses, , (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik), , 4. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Kürzung eines Zuschusses, weil die begünstigte gemischte Gesellschaft ihre Verpflichtung, für einen bestimmten Zeitraum in den argentinischen Gewässern zu fischen, nicht erfuellt hat - Zeitanteilige Kürzung - Kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, , (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik), , 5. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss gekürzt wird - Freiwillige Anhörung eines Ausschusses auch ohne Anhörungspflicht - Keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, , 6. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Fischereiabkommen zwischen der EWG und Argentinien - Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften - Gemeinschaftszuschuss - Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses - Berechnung des endgültigen Zuschussbetrags - Analoge Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 - Zulässigkeit, , (Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik, Verordnung Nr. 3699/93 des Rates), , 7. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer - Pflicht der Kommission in Verwaltungsverfahren - Verletzung - Wirkungen, , 8. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Kürzung eines Zuschusses wegen Nichterfuellung einer Hauptvoraussetzung für seine Gewährung - Keine Verletzung - Keine Berufung des Empfängers auf frühere Unregelmäßigkeiten, die nicht sanktioniert wurden, , 9. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der ein Gemeinschaftszuschuss wegen Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben gekürzt wird - Ausführungen nur zu den Abweichungen als solchen ungenügend, , (Artikel 253 EG), , 10. Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Aussetzung eines Zuschusses in einem Verwaltungsverfahren, das mit einer Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses abgeschlossen wird, , (Artikel 288 Absatz 2 EG), , 11. Schadensersatzklage - Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage - Klage auf Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung - Unzulässigkeit, , (Artikel 235 EG), |
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