JuraForum.de > Urteile > EUG > Urteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: T-342/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Für die Feststellung, ob eine Handlung oder eine Entscheidung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen. So erwirbt in einem Fall, in dem die Feststellung, dass ein angemeldeter Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, von der Verpflichtung der Beteiligten des Zusammenschlusses abhängt, bestimmte Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, die zu einem wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt fähig und von der Kommission zugelassen worden sind, ein potenzieller Erwerber durch die Entscheidung der Kommission, ihn deshalb nicht zuzulassen, weil er diese Fähigkeit nicht besitze, ein Klagerecht, da durch diese Entscheidung in seine Rechtsstellung eingegriffen wird, indem sie die geplante Veräußerung von den annehmbaren Modalitäten der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtung ausnimmt. ( vgl. Randnrn. 37-38 ) 2. Die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 2 über die Beurteilung von Zusammenschlüssen, räumen der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein. Daher muss die vom Gemeinschaftsrichter vorzunehmende Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens, die bei der Anwendung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den wirtschaftlichen Bestimmungen, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt. Demgemäß hat sich die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 4064/89 eingeräumten Ermessens vornimmt, auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere ist es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen. ( vgl. Randnr. 101 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 8 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen - Beurteilung im Hinblick auf den Sachgehalt der Handlung - Unternehmenszusammenschluss, der von der Kommission vorbehaltlich der Veräußerung von Vermögenswerten an Dritte, die von ihr zugelassen werden müssen, genehmigt wird - Klagerecht eines potenziellen Erwerbers gegen die Weigerung der Kommission, ihn zuzulassen, , (Artikel 230 EG), , 2. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Wirtschaftliche Beurteilungen - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2), |
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