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JuraForum.deUrteileEUGUrteil vom 03.03.1993, Aktenzeichen: T-69/91 



EUG – Aktenzeichen: T-69/91

Urteil vom 03.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nur das vom Beamten tatsächlich unterhaltene Kind kann als unterhaltsberechtigt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden und demgemäß einen Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 Absatz 1 des Statuts begründen. Insoweit ist die Annahme, daß ein Kind gleichzeitig von mehreren Personen tatsächlich unterhalten wird, nicht ausgeschlossen. In einem Fall, in dem zwei geschiedene Gemeinschaftsbeamte tatsächlich den Unterhalt ihrer Kinder aus der geschiedenen Ehe bestreiten und damit diesen gegenüber gleichzeitig unterhaltspflichtig sind, haben daher beide Anspruch auf die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts sowie auf die Kinderzulage und die Erziehungszulage, wenn die in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Die Person oder die Personen, die die Kinder tatsächlich unterhalten, sind anhand des tatsächlich bestehenden Sachverhalts zu ermitteln. Die Verwaltung darf nicht allein aus der Feststellung, daß die Kinder einem der beiden Beamten durch Beschluß eines Gerichts anvertraut worden sind, schließen, daß dieser die Kinder tatsächlich allein unterhält, und folglich dem anderen Elternteil die Familienzulagen versagen.

Die Zahlung der Familienzulagen, die ausschließlich für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, hat zugunsten der Person zu erfolgen, die kraft Gesetzes oder durch Beschluß eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für die Kinder besitzt. Handelt es sich bei dieser Person um einen der beiden geschiedenen Gemeinschaftsbeamten, so werden ihm die Familienzulagen sowohl für seine Rechnung und in seinem Namen als auch für Rechnung und im Namen des anderen gezahlt, mit der Einschränkung, daß er gemäß dem allgemeinen in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ausgesprochenen Grundsatz Zulagen gleicher Art nicht mehrfach beziehen darf.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2, Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 1 Anhang VII,
Stichworte:Beamte - Dienstbezuege - Familienzulagen - Kind zweier geschiedener Beamter, das tatsächlich von beiden unterhalten wird - Gleichzeitiger Anspruch beider Beamter auf die Zulagen unabhängig von der Übertragung des Sorgerechts - Zahlung der Zulagen an den Sorgeberechtigten, , (Beamtenstatut, Artikel 67 Absätze 1 und 2, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchst. b, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3),

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